LG München: Berufsunfähigkeit bei schwerer Persönlichkeitsstörung
Wenn ein Anlageberater bzw. Vermittler mit einer schweren Persönlichkeitsstörung und anankastischen und zwanghaften Zügen in seinem Abstraktionsvermögen und seiner Konzentration so beeinträchtigt ist, dass er den hohen Anforderungen seiner Tätigkeit zu 50 % nicht mehr gewachsen ist, so ist von einer Berufsunfähigkeit auszugehen.
LG München, Urt. v. 22.3.2006 - 25 O 19798/03
Der Versicherungsnehmer war mit 3 Angestellten im Telefonvertrieb einer Kapitalhandelsgesellschaft tätig. Abschlüsse erfolgten telefonisch mit Bestätigung durch Fax, die von 3 Assistentinnen geschrieben und von den Vermittlern überprüft wurden. Jeder der 3 Vermittler führte täglich 100-200 Telefonate. Der Versicherungsnehmer arbeitete an 5 Tagen durchschnittlich 10 Stunden, ergänzt durch regelmäßige Wochenendarbeit zur Vorbereitung des Tagesgeschäfts. Seit vielen Jahren litt er an Kopfschmerzen, vegetativen Störungen, Schlaflosig- und Müdigkeit. Nach Entfernung eines Akustikusneurinoms Ende 2001 beantragte der Kl. im 2. Quartal 2002 Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, welche die beklagte Versicherung ablehnte. Sie behauptete, der Versicherte sei in seiner Berufstätigkeit noch mehr als 50% leistungsfähig, was sich unter anderem auch daran festmachen ließe, dass er in der Außendarstellung des Unternehmens weiterhin als Ansprechpartner genannt ist und auch tatsächlich zur Verfügung steht. Darüber hinaus behauptete die beklagte Versicherung, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz so umorganisieren könne, dass eine seiner Erkrankung gerecht werdende Tätigkeit möglich sei.
Aus den Urteilsgründen:
Das Gericht ging nach Beweisaufnahme davon aus, dass der Versicherungsnehmer seine bisherige Tätigkeit im Kapitalhandel. jedenfalls seit Juni 2002 wegen einer schweren Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und zwanghaften Zügen, verbunden mit chronischem Alkoholmissbrauch, zu 50 % nicht mehr ausüben konnte und verurteilte die beklagte Versicherung zur bedingungsgemäßen Rentenzahlung.
Das Landgericht München war einerseits davon überzeugt, dass beim Kläger eine Krankheit im Sinn der Berufsunfähigkeitsversicherung vorlag. Davon ist jeder körperliche oder geistige Zustand umfasst, der vom normalen Zustand so stark und so nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit dauerhaft auszuschließen oder zu beeinträchtigen. Dieses ist bei der vom Sachverständigen diagnostizierten Persönlichkeitsstörung der Fall.
Im übrigen wäre Berufsunfähigkeit auch dann gegeben, wenn Leistungsdefizite auf Kräfteverfall, nämlich dem Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte beruhten.
Nach der Beweisaufnahme steht aufgrund der Angaben des Sachverständigen Prof. A in seinem Gutachten vom 5.1.2005 und seinen mündlichen Ausführungen im Termin vom 22.7.2005, denen das Gericht folgt, fest, dass der Kl. seinem bisherigen Beruf wegen einer schweren Persönlichkeitsstörung zu 50 % berufsunfähig ist. Der Sachverständige führte aus, beim Kl. stehe eine Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Es handle sich um eine fehlgeleitete Entwicklung wegen permanenter Überforderung über Jahrzehnte hinweg. Es sei zu einer Chronifizierung gekommen. Das missbräuchliche Trinkverhalten spiele nur eine sekundäre Rolle als Auswirkung der Persönlichkeitsstörung. Der Kl. habe seine Beschwerden bis 2001 noch kompensieren können. Aufgrund der massiven Beschwerden nach der Entfernung des Akustikusneurinoms sei dies dann nicht mehr möglich gewesen.
Dies ergebe sich aus der testpsychologischen Zusatzuntersuchung, sowie der Fremdevaluierung. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass der Kl. bereits um 10.00 Uhr morgens Fehler mache, nämlich, dass er Telefonnummern oder Sachverhalte verwechsle. Die testpsychologische Zusatzuntersuchung habe ergeben, dass das Abstraktionsvermögen des Klägers eingeschränkt sei. Entsprechendes gelte für die komplexe Konzentrationsleistung.
Der Umstand, dass der Kl. auf der Homepage seiner GmbH als Ansprechpartner genannt ist und noch mit wichtigen Kunden telefoniert, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Eine 100% Berufsunfähigkeit wurde weder vom Kl. behauptet, noch vom Sachverständigen festgestellt. Ein Gutachten hinsichtlich der Beeinträchtigungen in der beruflichen Tätigkeit durch Tinnitus, Schwerhörigkeit und Schwindel bedufte es deshalb nicht, weil eine 50 % Berufsunfähigkeit bereits durch das Gutachten nachgewiesen wurde.
Das Gericht sah auch keine Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer seinen Betrieb so umorganisieren könnte, dass dem Kläger noch Betätigungsmöglichkeiten blieben, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschlössen. Soweit die Arbeit, die der Kläger gemacht hat, solange er seine Beeinträchtigungen noch kompensieren konnte, ein anderer übernimmt, war eine adäquate Tätigkeit, die der Kl. einen halben Tag lang machen könnte, nicht zu erkennen. Da der Kläger und die anderen Vermittler im Wesentlichen dasselbe gemacht haben, blieb nach Auffassung des Gerichts auch durch die Ausübung des Direktionsrechts kein ausreichendes Betätigungsfeld. Im übrigen war auch die Fähigkeit des Kl., seinen Mitarbeitern Anweisungen zu geben, zu 50 % eingeschränkt, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hatte.
Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner
Das Urteil des Landgerichts München zeigt exemplarisch, mit welchen Schwierigkeiten gerade selbständige Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung ihrer versicherten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu kämpfen haben:
Zum einen hatte der Versicherungsnehmer hier das Problem, dass er unter einer psychischen Krankheit litt. Krankheitsbildern aus dem psychogenen Formenkreis, die unterdessen statistisch zu mehr als 40% Ursache für die Beantragung von BU-Leistungen sind, stehen BU-Versicherer in der Regel besonders skeptisch gegenüber. Dies ist zum einen verständlich, da auf diesem Krankheitsgebiet eine gewisse Missbrauchsgefahr auf der Hand liegt; jedoch kann die Tendenz nicht akzeptiert werden, jeden Versicherungsnehmer welcher einen Leistungsantrag aufgrund einer psychischen Erkrankung stellt, per se unter das Stigma der missbräuchlichen Geltendmachung von Leistungen zu stellen.
Im vorliegenden Fall hat schließlich die Beweisaufnahme im landgerichtlichen Verfahren ergeben, dass der Kläger unter einer Vielzahl von psychischen Erkrankungen litt, wobei dem Gericht allein die Persönlichkeitsstörung ausgereicht hatte, Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu gewähren. Eine Beweiserhebung über die weiteren Erkrankungen Tinnitus, Schwerhörigkeit und Schwindel, welche von der Versicherung bestritten worden sind, hatte es aus diesem Grund nicht mehr bedurft, gleichwohl diese natürlich auch zur Berufsunfähigkeit geführt haben könnten.
Ein weiteres Problem, was von Versicherungen immer wieder ins Feld geführt wird, hat auch im vorliegenden Fall eine Rolle gespielt: Viele unserer Mandanten sind als selbständige Betriebsinhaber – trotz der Tatsache, dass ihnen die Ärzte dringend zur Aufgabe ihrer Tätigkeit raten – vorerst gezwungen, ihr Unternehmen weiter zu führen. Sei es, weil sie zunächst nicht wahr haben wollen, ernsthaft erkrankt zu sein und auf Kosten ihrer Gesundheit weiter arbeiten; sei es, weil sie Leistungen beim BU-Versicherer zwar beantragt haben, dieser jedoch unangemessen lange prüft und der Versicherungsnehmer in dieser Zeit natürlich gezwungen ist, weiter für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Gerade im letzteren Fall halten wir es für besonders verwerflich, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer dann vorwirft, dass er durch die Tatsache, dass er weiter arbeitet, zeige, nicht berufsunfähig zu sein. Obwohl die Rechtsprechung mit diesem Argument schon seit vielen Jahren „aufgeräumt“ hat, wird es von BU-Versicherungen regelmäßig eingewandt und es gelingt immer wieder, die Versicherten damit zu beeindrucken.
Schließlich kam es am Ende auch im vorliegenden Fall noch zur Auseinandersetzung um die Frage der sog. Umorganisation des Arbeitsplatzes. Bekanntlich sehen Versicherungsbedingungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung vor, dass der Versicherer seinem (selbständigen) Versicherungsnehmer im Rahmen der Leistungsprüfung vorhalten kann, er könne seinen Arbeitsplatz so umorganisieren, dass er im Ergebnis leidensgerecht sei, so dass eine Berufsunfähigkeit dann nicht mehr in Betracht käme. Auch hier können wir aus anwaltlicher Sicht feststellen, dass es Leistungsprüfern immer wieder gelingt, Versicherungsnehmer mit diesem Argument abzuspeisen, gleichwohl die Voraussetzungen für eine zumutbare Umorganisation zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben. Meist zeigt sich bei näherem Hinsehen nämlich, dass die ein „umorganisierter“ Arbeitsplatz für den Versicherungsnehmer keinerlei Wert mehr hat und dazu führen würde, dass er im Ergebnis eine neue Arbeitskraft einstellen müsste, welche in Zukunft seine alte Arbeit macht und dabei den Unternehmensgewinn zu einem großen Teil aufzehrt. Genau das darf aber nicht als zumutbare Umorganisation verstanden werden, weil eine Berufsunfähigkeitsversicherung dann wertlos würde.
