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LG Gera: Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt ist kein Automatismus

Vom Entzug der Fahrerlaubnis kann bei einer Trunkenheitsfahrt ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn der Fahrer nur wenige Meter bei geringer Geschwindigkeit fuhr und die Fahrt folgenlos bleib (LG Gera, Az.: 650 Js 155113/98- 4 Ns).

Anmerkung Rechtsanwalt Wegner:

Grundsätzlich ist der zumindest vorläufige  Entzug des Führerscheins notwendige Folge  des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr. Es empfiehlt sich angesichts dieser Tendenz in der Rechtsprechung, den Vorwurf im Bescheid genau zu hinterfragen und ggf. mit dem Anwalt zu besprechen und das Fahrverbot nicht widerstandslos hinzunehmen.


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