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LG Berlin: Delta Lloyd BU-Versicherung sieht sich gezwungen einen Betrag i.H.v. 150.000 € zu zahlen, nachdem der gerichtliche Gutachter die Berufsunfähigkeit des Klägers bestätigt hatte.

26.09.2014 LG Berlin, Az. 7 O 12/12

Unser Mandant stellte bei der Deltalloyd Lebensversicherung AG (ehemals Berlinische Leben heute "Athene Lebensversicherung" ) einen Leistungsantrag auf BU-Rente, da er seinen Beruf als Möbelmonteur nach stattgehabten und durch MRT nachgewiesenen insgesamt 5 Bandscheibenvorfällen in Hals- und Lendenwirbelsäule und einer chronifizierten Schmerzsymptomatik nicht mehr ausüben konnte.

Gleichwohl die Berufsunfähigkeit unseres Mandanten ärztlich nachgewiesen und dieser bei Antragstellung im August 2010 schon über drei Jahre ununterbrochen krankgeschrieben war, zog die DeltaLloyd die Leistungsprüfung über ein weiteres Jahr in die Länge um dann im August 2011 nach über einjähriger Leistungsprüfung bei unserem Mandanten anzufragen, welche Anstrengungen er unternähme, ins Berufsleben zurückzukehren.

Nach Einreichung der Klage bestritt die DeltaLloyd Lebensversicherung die Berufsunfähigkeit unseres Mandanten weiter, so dass sich das Landgericht Berlin veranlasst sah, Beweis durch Einholung eines neurochirurgischen Sachverständigengutachtens einzuholen. Der gerichtliche Gutachter Prof. Dr. M., kam zu dem Ergebnis, dass bei unserem Mandanten eine mindestens 50%ige, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit gegeben ist und diese aufgrund der bildgebenden Befunde auch bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Leistung im Jahre 2007 mit großer Sicherheit vorgelegen hat.

Erst nach Vorliegen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zeigte sich die Gegenseite kompromissbereit und bot schließlich – um ein gegen sie ergehendes Urteil abzuwenden – einen Vergleichsbetrag i.H.v. 150.000 € an, welchen der Mandant annahm.

 

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner, Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht

Auch wenn wir aus anwaltlicher Sicht einiges gewohnt sind, wie sich BU-Versicherungen im Rahmen der Leistungsprüfung verhalten, sticht das Regulierungsgebaren der DeltaLloyd Lebensversicherung im vorgestellten Fall noch einmal besonders hervor.

Man muss sich vergegenwärtigen, dass die Berufsunfähigkeit allein durch die bei Antragstellung nachgewiesene dreijährige ununterbrochene Krankschreibung und die vorgelegten ärztlichen Berichts bereits eindeutig nachgewiesen war. Wenn gleichwohl Zweifel bestanden hätten, wäre es an der DeltaLloyd gewesen, diese ihrerseits umgehend durch ärztliche Begutachtung abzuklären. Stattdessen zog man es vor, die Leistungsprüfung über ein weiteres Jahr in die Länge zu ziehen, um am Ende den Versicherten allen Ernstes zu fragen, welche Anstrengungen er unternähme, um ins Berufsleben zurückzukehren.  

Ein derartiges Verhalten kann – auch angesichts der von unserem Mandanten geltend gemachten -existenzbedrohenden finanziellen Notlage nur als Verhöhnung des Versicherungsnehmers bezeichnet werden. Natürlich hätte er ohnehin nicht drei Jahre abwarten müssen, bevor er den Antrag stellte, allerdings ist es für einen  nicht beratenen Versicherungsnehmer schwierig einzuschätzen, ob die Voraussetzungen für einen Leistungsantrag vorliegen. Insofern empfehlen wir, im Zweifel frühzeitig kompetente anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um einen solchen Leidensweg zu vermeiden.

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