LG Berlin: Anforderungen an die Textform der Gesundheitsfragen des Versicherers
Das Landgericht Berlin hat entscheiden, dass der Antragssteller (hier einer Krankenversicherung) die Gesundheitsfragen des Versicherers selbst „verkörpert vor Augen“ haben muss, also selbst mitlesen können muss. Es genügt folglich nicht, wenn der Versicherungsvertreter die Fragen lediglich vorliest, ohne dass der Antragssteller die Möglichkeit erhält, diese Fragen auch selbst einzusehen.
Anmerkung von RA Wegner, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Gemäß § 19 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer im Versicherungsantrag sämtliche ihm bekannten Gefahrumstände (z.B. Vorerkrankungen) anzuzeigen, welche für den Vertragsschluss erheblich sein können. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass der Versicherer nach diesen Gefahrumständen „in Textform“ gefragt hat. Diesbezüglich begegnet uns häufig dieselbe Konstellation: Der Vermittler, welcher dem Versicherungsnehmer gegenüber sitzt, liest die Fragen – mehr oder weniger vollständig – vor, ohne das der Versicherungsnehmer diese jedoch selbst aktiv mitlesen kann. Anschließend bekommt der Versicherungsnehmer dann nur noch diejenige Antragsseite zu Gesicht, auf welcher die Unterschrift zu leisten ist. Das erfreuliche, weil Verbraucherfreundliche, Urteil des Landgerichts Berlin stellt unmissverständlich klar, dass dem Versicherungsnehmer zwingend die Möglichkeit der eigenen, unmittelbaren Kenntnisnahme der Antragsfragen gewährt werden muss. Sollte dies, wie oftmals in der Praxis, nicht geschehen sein, so bestehen gute Chancen den Vertrag für den Versicherungsnehmer „retten“ zu können, selbst wenn dieser es tatsächlich versäumt hat, sämtliche Gefahrerheblichen Umstände anzugeben.
Mein dringender Rat: Sollte Ihr Versicherer den Rücktritt, die Kündigung oder gar die Anfechtung Ihres Vertrages erklärt haben, lassen Sie dies unbedingt von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht überprüfen. Häufig ergibt unsere Prüfung, dass der Vertrag des Mandanten unverändert fortbesteht und der Versicherer folglich seinen vertraglich übernommenen Leistungspflichten nachkommen muss.
