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Landgericht Hamburg 14.01.2014: Signal-Iduna Berufsunfähigkeitsversicherung verpflichtet sich BU-Leistungen wegen chronischer Schmerzstörung zu erbringen.

Unser Mandant machte Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Signal-Iduna geltend. Er litt unter chronischen Lendenwirbelsäulenbeschwerden nach Bandscheibenvorfall, einem myostatischen LWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik, Lumboischialgien, einer ISG-Blockierung und einer Wirbelsäulenfehlstatik. Infolge der orthopädischen Beschwerden entwickelte sich bei ihm überdies eine sog. somatoforme Schmerzstörung und er machte geltend, aus diesem Grund seinen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben zu können. Der behandelnde Orthopäde des Mandanten bestätigte die Berufsunfähigkeit ausdrücklich.

Die Signal Iduna ließ unseren Mandanten im Rahmen der Antragsprüfung durch einen, von ihr ausgewählten Gutachter, Herrn Dr. Harm Seinen, Oberarzt am St.-Marien-Hospital in Borken, begutachten. Herr Dr. Seinen kam in seinem Gutachten vom 11.09.2009 zu dem Ergebnis, dass eine berufliche Einschränkung als Maurer zu maximal 20% vorliegt. Auf die Schmerzproblematik ging er in seinem Gutachten nicht ein, sondern unterstellte unserem Mandanten vielmehr, dass eine „Psychische Überlagerung“ bzw. „Überbewertung“ seiner Beschwerdesymptomatik nicht ausgeschlossen sei.

Die Signal Iduna erteilte unter dem 06.10.2009 eine negative Leistungsentscheidung, gegen die unser Mandant zunächst Beschwerde beim sog Ombudsmann für Versicherungen führte. Dieser kam in seiner Entscheidung vom 23.02.2010 zu dem abschlägigen Ergebnis, dass unser Mandant eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen hätte.

In dieser Situation beauftragte der Versicherungsnehmer unsere Kanzlei. Da er sich unterdessen in einer Umschulungsmaßnahme zum Bautechniker befand, wurde mit der Signal auch versucht eine vergleichsweise Regelung dahingehend zu erzielen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung zunächst die Rente für die Zeit der Umschulungsmaßnahme zahlt. Auch auf diesen Vorschlag wollte man bei der Signal Iduna nicht eingehen, so dass eine Klage unvermeidlich war und am 16.01.2012 am Landgericht Hamburg anhängig gemacht wurde.

Im Verlauf des Klageverfahrens holte das Landgericht Hamburg zwei gerichtliche Sachverständigengutachten ein. Zwar konnte der vom Gericht beauftragte orthopädische Gutachter eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit als Maurer nicht bestätigen, jedoch regte er an, wegen der geklagten Schmerzstörung ein zusätzliches neurologisch-psychiatrisches bzw. psychosomatisches Gutachten einzuholen. Dieser Anregung kam das Gericht auf unseren Antrag vom 12.12.2012 hin nach und beauftragte mit Beweisbeschluss vom 19.03.2013 ein entsprechendes Zusatzgutachten, welches zu dem Ergebnis kam, dass aufgrund der Schmerzstörung bei unserem Mandanten eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt.

Da unser Mandant unterdessen seine Umschulung zum Bautechniker erfolgreich abgeschlossen hatte wurde vom Gericht eine vergleichsweise Lösung dahingehend angeregt, dass die Signal die Berufsunfähigkeitsrente bis zum Abschluss der Umschulungsmaßnahme zahlt. Diesem Vorschlag stimmte die Berufsunfähigkeitsversicherung schließlich zu, so dass das Klageverfahren mit Vergleich vom 14.01.2014 abgeschlossen werden konnte.

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht

Das im Gerichtsverfahren erzielte Ergebnis entsprach exakt dem Vorschlag, den wir der Signal Iduna bereits zwei Jahre vorher außerprozessual unterbreitet hatten, auf den man seitens der BU-Versicherung aber nicht eingehen wollte.

Die Signal Iduna meinte, durch das von ihr in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten eine hinreichende Grundlage für die Ablehnung der beantragten Rentenleistung zu besitzen und lehnte es überdies ab – die von unserem Mandanten geklagte Schmerzerkrankung weiter aufzuklären. Auch der vom Mandanten angerufene sog. „Ombudsmann“ erkannte nicht, dass seitens der Versicherung eine derartige Aufklärung hätte erfolgen müssen.

Es entspricht durchaus unserer Erfahrung, dass Berufsunfähigkeitsversicherungen bei orthopädischen Erkrankungen i.d.R. allein orthopädische oder chirurgische Gutachten zur Prüfung ihrer Leistungspflicht in Auftrag geben; welche aber letztlich nicht beurteilen können, inwieweit geklagte Schmerzen eine zusätzliche Einschränkung des Probanden darstellen. Eine derartige Prüfungsmethodik muss jedoch als verkürzt angesehen werden, da die Erheblichkeit einer geklagten Schmerzerkrankung im Ergebnis nur durch ein entsprechendes schmerzärztliches Zusatzgutachten festgestellt werden kann.


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