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LAG Hamm: Unzulässige Rückforderung von Provisionsvorschüssen

vgl. Landesarbeitsgericht Hamm;  Az.:14 Sa 361/08:

Die Parteien stritten über Ansprüche der Maklergesellschaft aus ungerechtfertigter Bereicherung, auf Rückzahlung eines Provisionsvorschusses sowie Auslagenerstattung.

Im vorliegenden Fall hat die Maklergesellschaft durch die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit des Maklers die Entstehung eines negativen Provisionsvorschusssaldos unter Verletzung ihrer sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Förderungs- und Rücksichtnahmepflicht jedenfalls mit verursacht. Der Makler war im Wesentlichen darauf angewiesen, aus dem Absolventenpotential Kunden für Finanzdienstleistungen, insbesondere Versicherungsverträge zu akquirieren. Dieses war unter den konkreten Bedingungen, welche die Maklergesellschaft für die Tätigkeit geschaffen hatte, nicht ausreichend, um den Vorschuss, den die Maklergesellschaft dem Makler auf Provision und Aufwendungen gewährte, ins Verdienen bringen zu können. Das schließe es aus, so das LAG Hamm, den Saldo aus den Provisionsvorschüssen sowie die noch offenen Kosten für Aufwendungen aus der Beratertätigkeit zurückzufordern.

Anmerkung von Rechtsanwalt Wegner, Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Dieser Gang zum Anwalt hat sich wohl gelohnt.

Grundsätzlich stehen der Maklergesellschaft zwar die von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche gegenüber dem Makler zu. Der Anspruch auf Rückerstattung der erhaltenen Zahlungen folgt nämlich grundsätzlich aus § 812 BGB. Danach ist der Makler in Höhe des auf Vorschussbasis erhaltenen Betrages grundsätzlich ungerechtfertigt bereichert. Für die Frage der Wirksamkeit einer derartigen Rückzahlungsvereinbarung ist es grundsätzlich auch unerheblich, ob der Makler als freier Handelsvertreter oder als Arbeitnehmer anzusehen ist. Denn nicht nur mit einem freien Handelsvertreter, sondern auch mit einem Arbeitnehmer kann vereinbart werden, dass ausschließlich eine erfolgsabhängige Vergütung in Form von Provisionen gezahlt wird und hierauf Provisionsvorschüsse gewährt werden, die zurückzuzahlen sind, soweit diese nicht ins Verdienen gebracht werden.  Das alles hat der Maklergesellschaft jedoch vorliegend nichts genützt: Denn nach Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) kann diese sich zumindest dann nicht auf einen Rückzahlungsanspruch wirksam berufen, wenn ihr eigenes objektiv unredliches Verhalten dazu geführt hat, dass der gewährte Provisionsvorschuss nicht ins Verdienen gebrachten wurde.


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