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BSG: Zur Annerkennung eines psychischen Leidens als Unfallfolge

BSG - B 2 U 26/04 R - Urteil vom 09.05.2006

Es ist auf der Basis des aktuellen allgemein geltenden, wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu ermitteln, an welchen Gesundheitsstörungen - insbesondere auf psychiatrisch-neurologischem Fachgebiet - der Betroffene leidet und wodurch diese nach der naturwissenschaftlichen Bedingungstheorie verursacht wurden. Wenn das Unfallereignis direkt oder vermittels eines bestimmten Erstschadens oder einer bestimmten Behandlung eine solche naturwissenschaftliche Ursache für eine bestimmte Gesundheitsstörung war, ist zu klären, ob es auch eine wesentliche Ursache im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung nach aktuellem, allgemein geltenden, wissenschaftlichen Erkenntnisstand war.


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