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BGH: Versicherungsnehmer muss sich die falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen durch seinen Versicherungsagenten nicht zurechnen lassen.

Entscheidung BGH vom 24.11.2010

Das Oberlandesgericht Naumburg (Berufungsgericht) hat die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung zunächst weiter zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für berechtigt gehalten, weil der Kläger sie bei Abschluss des Versicherungsvertrages über die Fragen nach ärztlichen Untersuchungen in den letzten fünf Jahren sowie nach Beschwerden oder Krankheiten in den letzten zehn Jahren getäuscht habe.

Der Bundesgerichtshof teilte die Auffassung des OLG Naumburg nicht und führte dazu aus: Die arglistige Täuschung setzt nach Auffassung des BGH eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. Weiterhin muss die arglistige Täuschung für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein.

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner:

Dieses aktuelle Urteil des BGH zeigt erneut, wie oberflächig auch Obergerichte weiterhin mit der Anfechtung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung umgehen. Die dogmatischen Erwägungen, auf die sich der BGH in seinem Urteil stützt sind sämtlich nicht neu und hätten vom OLG Naumburg nur nachgelesen werden müssen, um zu einem sachgerechten Urteil zu kommen.

Jeder Versicherungsnehmer, welcher z.B. von seiner Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung mit dem Vorwurf der Vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung und einer Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung konfrontiert wird, sollte einmal mehr erkennen, dass diese Entscheidung der Versicherung unbedingt fachanwaltlich geprüft werden muss!

Insbesondere nach der VVG Reform ist den Versicherungsunternehmen die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB als einziges „Scharfes Schwert“ geblieben, den Vertrag effektiv und wirksam zu beenden. Durch die rückwirkende Beendigung des Vertrages von Anfang, ist die Versicherung in der komfortablen Situation, auch den Leistungsantrag des Versicherungsnehmers überhaupt nicht prüfen zu müssen, so dass die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im „Waffenarsenal“ des Leistungssachbearbeiters auch weiterhin die erste Wahl bleiben wird.


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