BGH: Versicherung kann sich nur dann auf Ablauf der Frist zur Invaliditätsfeststellung berufen, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für einen Dauerschaden (Invalidität) vorliegen.
Der Versicherer kann sich auch dann ohne Rechtsmissbrauch auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung auf deren Fehlen hingewiesen hat, weil dem Versicherer bis zu diesem Zeitpunkt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass ein unfallbedingter Dauerschaden nahe liegt.
BGH, Urteil vom 30.11.2005 – IV ZR 154/04
Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherung eine Invaliditätsentschädigung aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 04.11.1999. Er hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen – AUB 88 zugrunde liegen. § 7 I (1) Satz 3 der AUB 88 bestimmt:
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
Die Beklagte hat den Invaliditätsanspruch des Klägers vor Ablauf der 15-Monatsfristen mit Schreiben vom 04.07.2000 mit der Begründung abgelehnt, der Unfall beruhe auf einer Kreislaufschwäche des Klägers und damit auf einer den Versicherungsschutz ausschließenden Bewusstseinsstörung (§ 2 I (1) AUB 88). Eine Invaliditätsfeststellung und Geltendmachung innerhalb der 15-Monatsfrist hat der Kläger nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat die Klage auf Invaliditätsleistung abgewiesen. Berufung und Revision des Klägers blieben ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof führt zur Begründung aus, das Erfordernis fristgerechter ärztlicher Feststellung der Invalidität sei eine Anspruchsvoraussetzung, deren Nichtvorliegen nicht entschuldigt werden kann.
Nur ausnahmsweise kann sich das Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erweisen. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt.
Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des BGH hier nicht vor, weil die nach den Versicherungsbedingungen einzuhaltende Frist von 15 Monaten im Zeitpunkt der Leistungsablehnung noch längst nicht abgelaufen war. Schon deshalb hatte die Beklagte keinen Anlass, zugleich mit ihrer Leistungsablehnung auf den Ablauf dieser Frist hinzuweisen. Ungeachtet dessen lässt sich nach Ansicht des BGH einer Leistungsablehnung im Allgemeinen nicht entnehmen, dass der Versicherer den geltend gemachten Anspruch allein aus den dort gegebenen Gründen für nicht gegeben hält.
Anmerkung Dr. Büchner:
Der Bundesgerichtshof bestätigt wieder einmal, dass der Versicherte selbst dafür Sorge tragen muss, dass seine innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetretene Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird. Eine Versäumung dieser Fristen führt grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs auf Invaliditätsleistung.
Nur ausnahmsweise kann es dem Versicherer wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt sein, sich auf die Versäumung der Invaliditätsfristen zu berufen. Gründe für eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf den Fristablauf können u.a. sein:
- nach dem Inhalt der Unfallanzeige zwingend auf eine dauernde unfallbedingte Beeinträchtigung zu schließen ist (z.B. Verlust von Gliedmaßen, Organen)
- nach dem Inhalt der Unfallanzeige und vorliegenden ärztlichen Unterlagen der Verbleib von unfallbedingten Dauerfolgen nicht fern liegt
- der Versicherer vor Fristablauf ein ärztliches Gutachten einholt und den Versicherten davon in Kenntnis setzt
- nach der Unfallanzeige und Anspruchsanmeldung der Versicherer sich bereit erklärt, den Gesundheitszustand nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen
- sich der Versicherte auf Veranlassung des Versicherers nach Fristablauf umfangreichen und mit erheblichen Belastungen verbundenen Untersuchungen unterzogen hat
