Newsdetail

BGH: Maklerhaftung bei Anlage von Fremdgeld, wenn bei der Bank die Sicherung der Einlage auf den Mindestumfang beschränkt ist!

BGH, Urteil vom 21.12.2005

Bei einem Verlust angelegter Gelder infolge Insolvenz der Anlagebank haftet der Beauftragte nicht verschuldensunabhängig auf Herausgabe nach § 667 BGB, sondern allein bei einer von ihm zu vertretenen Pflichtverletzung auf Schadensersatz nach den §§ 280, 283 BGB.

Ein gewerblich tätiger Treuhänder darf ihm anvertraute, größere Geldbeträge in der Regel nicht bei einer Bank anlegen, bei der Einlagen nur im gesetzlichen Mindestumfang  i.H.v. € 20.000,00 abgesichert sind.


Seite drucken