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BGH konkretisiert Hürden für Versicherer bei Leistungsverweigerung, Rücktritt & Kündigung

Urteil BGH vom 09.01.2013, Az.: IV ZR 197/11

Gemäß § 28 Abs. 4 VVG setzt eine vollständige bzw. teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers im Versicherungsfall (vgl. § 28 Abs. 2 VVG) aufgrund der Verletzung einer  bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Versicherer seinen Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform hinreichend auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der BGH hat nun in einem aktuellen Urteil die Anforderungen an die Belehrung des Versicherungsnehmers konkretisiert.

Zwar genügt es danach, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Schadenmeldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalles gestellt werden.
Andererseits fordert der BGH, dass sich diese Belehrung durch ihre Platzierung sowie drucktechnische Gestaltung deutlich vom übrigen Text derart abhebt, dass diese vom Versicherungsnehmer keinesfalls übersehen werden kann.

Anmerkung von RA Wegner:

Die Problematik einer formal wirksamen Belehrung stellt sich deckungsgleich bei der Frage, ob der Versicherer - im Falle einer angeblichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung (vgl. § 19 Abs. 1 -  3 VVG) - wirksam vom Vertrag zurücktreten oder diesen zumindest kündigen darf. Wir erleben es in unserer täglichen Praxis leider immer wieder, dass es die Versicherer - mittels der Behauptung angeblicher Falschangaben seitens des Versicherungsnehmers - versuchen, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Häufig scheitert dieser Versuch bereits daran, dass der Versicherer seiner Belehrungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Dies kann sowohl daran liegen, dass die Belehrung inhaltlich unvollständig ist oder, wie im o.g. Fall, zumindest nicht hinreichend sichtbar bzw. auffällig erfolgt ist. Unser Rat daher: Lassen Sie im Falle einer Leistungsverweigerung des Versicherers stets die Belehrung anwaltlich auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.


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