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BGH: Fristenregelung zur Feststellung und Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen nach AUB 94 genügt den Anforderungen des Transparenzgebotes

 

BGH, Urteil vom 23.02.2005

Mit der Entscheidung bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu den Fristen in den Bedingungen der Unfallversicherer zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität. Sie verstoßen nach Auffassung des Gerichts nicht gegen die Grundsätze der Transparenz und sind daher weiter anwendbar.

Dabei sind diese sind für den Versicherungsnehmer äußerst tückisch, regeln sie doch, dass innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Unfall (meist ein Jahr) eine Invalidität ärztlich festgestellt und innerhalb eines weiteren Zeitraums ( meist drei Monate) dieser gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden muss.

Was das im einzelnen bedeutet, wird von der Versicherung häufig nicht erklärt, sondern oft wird der Versicherte nach seiner Unfallanzeige von der Versicherung nur schriftlich mit einem Satz auf diese Vorschrift hingewiesen. Nach unserer Erfahrung glaubten viele Mandanten gleichwohl, die Versicherung werde sich um die Feststellung der Invalidität kümmern bzw. die behandelnden Ärzte hätten das bereits getan, was sich oft als Trugschluss herausstellte. Selbst wenn der behandelnde Arzt bereits einen Fragebogen der Versicherung ausgefüllt und an diese zurückgeschickt hat, muss das nicht bedeuten, dass er darin unzweifelhaft eine dauerhafte Invalidität bestätigt hat, wie es die Bedingungen fordern. Die Versicherung muss auf diese Tatsache nicht erneut hinweisen, sondern kann dann warten, bis die Fristen der Feststellung und Geltendmachung verstrichen sind und sich dann auf Leistungsfreiheit berufen.

Zu beachten ist jedoch, dass das vorgestellt Urteil des BGH nur bedeutet, dass die Fristenregelung der Feststellung und Geltendmachung der Invalidität in den AUB 94 nicht zu beanstanden ist, was nicht bedeutet, dass es nicht zahlreiche Fälle gibt, in denen sich ein Versicherer gleichwohl nicht auf die „harten Fristen“ des § 7 AUB 94 berufen kann. Eine Konsultation bei einem Fachanwalt für Versicherungsrecht scheint in derartigen Fällen angebracht.

 


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