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BGH: Folgenlose Anzeigepflichtverletzung möglich

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 11.05.2011, Az.: IV ZR 148/09) ist es dem Versicherer verwehrt vom Versicherungsvertrag aufgrund einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückzutreten, wenn er es bei Antragsunterzeichnung unterlässt - jedenfalls bei ersichtlich unklaren oder unvollständigen Angaben des künftigen Versicherungsnehmers - entsprechend nachzufragen. Eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers liegt nach Ansicht des BGH jedenfalls dann vor, wenn „ernsthafte Anhaltspunkte“ für die Unvollständigkeit und Falschheit der Angeben des künftigen Versicherungsnehmers bestehen.

Anmerkung von RA Wegner, Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Das aktuelle Urteil des BGH verdeutlicht einmal mehr, dass es im Einzelfall stets zu überprüfen lohnt, ob sich der Versicherer überhaupt wirksam auf die Rechte des   § 19 Abs. 2 - 4 VVG (Rücktritt vom Vertrag, Kündigung des Vertrages, einseitiges Anpassungsrecht) berufen kann. Wir empfehlen daher dringend, in derartigen Fällen immer einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der Angelegenheit zu befassen.


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