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BAG: Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit zulässig, wenn dadurch die Vergütung anderer Mitarbeiter gefährdet ist

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 08.11.2007, Az. AZR 292/06

Bei krankheitsbedingten Kündigungen durch den Arbeitgeber muss dieser nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine sog, dreistufige Prüfung vornehmen. Prognostizierte Fehlzeiten (erste Stufe) können eine krankheitsbedingte Kündigung allerdings nur dann rechtfertigen, wenn sie auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Dabei können neben Betriebsablaufstörungen  auch andere wirtschaftliche Belastungen, z.B. zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen übersteigende Lohnfortzahlungskosten, zu einer Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Dies ist auch dann der Fall, wenn mit der Entgeltfortzahlungspflicht der Verdienst anderer Arbeitnehmer ggf. geschmälert wird, etwa weil alle Arbeitnehmer aus einem sog. Tronc bezahlt werden.


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