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AG Witten: Mithaftung wegen verbotswidrigen Parkens gegenüber einer Betriebsausfahrt

AG Witten, Urteil vom 28.11.2002

Das verbotswidrige Parken in einer Halteverbotszone gem. § 12 Abs. 1 Nr. 6 StVO gegenüber der Ausfahrt eines Firmengeländes löst eine Mithaftung bei der Beschädigung des verbotswidrig parkenden Kfz durch ein das Betriebsgelände verlassendes Fahrzeug (hier: Mitverschulden in Höhe der Betriebsgefahr) aus.

Bei der Regulierung von Verkehrsunfällen durch die Haftpflichtversicherung der Gegenseite, kommt es regelmäßig zu Problemen, wenn dem Anspruchsteller in irgend einer Weise der Vorwurf des verbotswidrigen Haltens oder Parkens gemacht werden kann.

Die Haftpflichtversicherer versuchen dann im Regelfall, dem Anspruchsteller – den i.d.R. am Unfall gar kein Verschulden trifft – eine Mithaftungsquote aus der Betriebsgefahr von 25% zuzuschreiben. Meist beruft sich der Versicherer dann auf die angebliche gefestigte Rechtsprechung der Obergerichte und zitiert eine Reihe von Urteilen, die bei genauerem Hinsehen jedoch oft nicht einschlägig sind.

Die Rechtsprechung gibt dem verbotswidrig haltenden oder parkenden Verkehrsteilnehmer nämlich nur dann eine Mitschuld, wenn eine konkrete Behinderung des Verkehrs vorliegt (so auch im hier vorgestellten Urteil). Allein aus der Tatsache des verbotswidrigen Haltens oder Parkens ergibt sich kein Anlass, eine Mithaftungsquote zu akzeptieren.


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