LG Neuruppin: Leistungseinstellung durch Cosmos Berufsunfähigkeitsversicherung im Nachprüfungsverfahren war rechtswidrig. Die Versicherungsgutachter Dr. Gabriela Henze und Nicole Schmitz-Bernt wurden widerlegt.
Landgericht Neuruppin, Urteil v. 14.05.2019, Az. 1 O 305/17
Unsere Mandantin hält bei der Cosmos Direkt seit dem 01.11.2005 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Lebensversicherung.. Für den Fall der Berufsunfähigkeit der Klägerin von mindestens 50% ist eine Berufsunfähigkeitsrente und eine Befreiung von den Prämien für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vereinbart.
Unsere Mandantin war zunächst als Buchhalterin angestellt tätig. Im Jahr 2007 erkrankte sie psychisch und stellte bei der Cosmos einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Auf der Grundlage der von ihr eingereichten Arztberichte: gab die Cosmos - Berufsunfähigkeitsversicherung mit Schreiben vom 06.11.2008 ein Leistungsanerkenntnis ab. Im Jahr 2017 führte die Cosmos ein Nachprüfungsverfahren durch. Die von ihr beauftragte Psychiaterin Dr. med. Gabriela Henze kam in ihrem Gutachten vom 17.03.2017 auf der Grundlage des psychologischen Zusatzgutachtens Dipl.-psych. Schmitz-Bernt vom 14.03.2017 zu dem Ergebnis, bei ihr liege keine psychische Erkrankung vor. Daraufhin erklärte die Cosmos mit Schreiben vom 10.04.2017 eine Leistungseinstellung zum 01.06.2017, die auch vollzogen wurde. Die BU-Rentenleistungen unserer Mandantin betrugen vor der Leistungseinstellung zum 01.06.2017 zuletzt 1.164,67 € monatlich. Mit Schreiben vom 22.05.2017 teilte die Cosmos mit, die ab dem 01.06.2017 fällige Prämie betrage 223,68 € jährlich. Die Anforderungen, welche die Rechtsprechung des BGH an eine Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren stellt, wurden weder durch die Einstellungsmitteilung noch durch das, diese zugrunde liegende Gutachten der Frau Dr. Gabriela Henze vom 17.03.2017 auch nur ansatzweise erfüllt.
Die Vertreter der Cosmos ließ in seiner Klageerwiderung den Vortrag unserer Mandantin zum Verhalten der Gutachterin Dr. Henze während der Untersuchung unbestritten, behauptete allerdings, unsere Mandantin hätte ihrerseits an der Begutachtung vorsätzlich nicht ordnungsgemäß mitgewirkt, was eine Beweisvereitelung darstellen sollte, was angeblich zur Umkehr der Beweislast und dazu führen soll, dass unsere Mandantin das Gutachten der Frau Dr. Henze widerlegen müsse. Dies sei dadurch geschehen, dass unsere Mandantin eine ernsthafte Bearbeitung der ihr vorgelegten Leistungstests sowie ergänzende körperliche und neurologische Laboruntersuchungen verweigerte. Selbst die von Frau Dr. Henze Auftrag gegebene Psychologisch-Testdiagnostische-Begutachtung bei der Diplom-Psychologin Nicole Schmitz-Bernt unterstellte unserer Mandantin keine Mitwirkungspflichtverletzung. Vielmehr behauptete Frau Schmitz-Bernt aufgrund der von ihr durchgeführten Beschwerdevalidierungstests eine ungenügende Testmotivation und deutliche Hinweise auf Verzerrungs- und Verfälschungstendenzen.
Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin weiterhin berufsunfähig war sowohl aufgrund des schriftlichen Gutachtens als auch aufgrund der Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung. Hinweise für Simulation oder Aggravation der Symptome war für den gerichtlichen Sachverständigen ebensowenig erkennbar, wie die von der Gutachterin behauptete Tendenz zur Antwortverzerrung. Zwar wirkten die Schilderungen und das Verhalten der Klägerin zwar manchmal dramatisch, nicht aber theatralisch oder vorgetäuscht. Sie waren vielmehr Ausfluss einer emotionalen Betroffenheit und der tatsächlichen Erlebensweise der Klägerin, was ebenfalls gegen die Annahme einer Täuschung spricht.
Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Jörg Büchner:
Der hier vorgestellte Fall ist exemplarisch für die Leistungsprüfung von Berufsunfähigkeitsversicherungen bei psychischen Erkrankungen. Es werden psychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben mit dem ausdrücklichen Hinweis an die Gutachter, eine testpsychologische Zusatzbegutachtung einzuholen. Auch im vorliegenden Fall wurde die Testpsychologie bereits vorab, also bevor der eigentliche Arzt seine Untersuchung vorgenommen hat, von einer Psychologin durchgeführt. Der psychiatrischen Gutachterin lag insofern bereits vorab der Befund vor, dass unsere Mandantin eine Simulantin sei, die über ihren eigentlichen psychischen Erkrankungszustand vorsätzlich täuschen will.
Dem gerichtlichen Gutachter oblag es schließlich diese Aussage zu prüfen und er widerlegte sie auf der gesamten Linie. Aus unserer Erfahrung gelingt der Nachweis der Verbesserung der gesundheitlichen Situation durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur sehr selten. Auch im vorliegenden Fall ist die Cosmos einmal mehr mit diesem Versuch gescheitert.
Lassen Sie jede Leistungsentscheidung einer Berufsunfähigkeitsversicherung prüfen, erst recht bei einem durchgeführten Nachprüfungsverfahren, wo die BU-Versicherung allein in der Beweislast ist!
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