BU-Leistungsablehnung der Standard Life aufgrund eines Gutachtens von Prof. Dr. Andreas Stevens war rechtswidrig und wurde durch den gerichtlichen Gutachter widerlegt.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 21.05.2014, Az. 2-23 O 327/11
Unser Mandant machte Leistungen aus seinem BU-Vertrag wegen einer langjährigen bipolaren Erkrankung geltend. Die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit war durch eine Vielzahl ärztlicher Befundberichte, Gutachten sowie durch Abschlussberichte diverser Kliniken nachgewiesen.
Die Standard Life beauftragte im Rahmen der Leistungsprüfung das Dienstleistungsunternehmen ihrer Rückversicherung General Reinsurance AG – GenRe – und diese wiederum gab ein „Gutachten“ bei Herrn Prof. Stevens in Auftrag. Dieser kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass bei diesem zwar eine bipolare Störung vorläge, diese seien berufliche Leistungsfähigkeit des Mandanten als Investmentbanker jedoch in keiner Weise beeinträchtige, er mithin voll leistungsfähig sei. Darüber hinaus behauptete Prof. Stevens, dass eine Verschlimmerung bipolarer Störungen durch das Ausüben einer Berufstätigkeit in der Medizin nicht bekannt und somit auch im vorliegenden Fall nicht zu befürchten sei. Er widersprach mit dieser These diamentral den Vorbehandlern und Gutachtern, welche eine Tätigkeit im Investmentbankingbereich für die Zukunft ausschlossen und überdies eine stark erhöhte Suizidalität bescheinigten.
Die Standard Life Lebensversicherung ließ sich auch im Prozess weiter durch ihren Auftragsgutachter Stevens beraten und führte dessen Äußerungen zum gerichtlichen Sachverständigen in den Prozess ein. Das Gericht ließ sich jedoch von den weiteren Stellungnahmen des Herrn Prof. Stevens nicht beeindrucken und gab unserer Klage vollumfänglich statt.
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