Newsdetail

BSG: Das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen nach dem MDD ersetzt nicht den Kausalitätsnachweis für den Nachweis einer Berufskrankheit Nr. 2108

Bundessozialgericht, Urteil vom 28.04.2004, Az.  B 2 U 33/03 R

Streitig war die Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung sowie die Gewährung einer Verletztenrente. Der 1935 geborene Kläger war von 1950 bis 1993 als Maurer und Verputzer beschäftigt. Den im Juli 1994 gestellten Anerkennungsantrag lehnte die Berufsgenossenschaft ab, weil die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben sollen. Während das Sozialgericht nach Beweisaufnahme die Beklagte zur Zahlung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE - um 20 vH auf Grund einer Berufskrankheit 2108 verurteilt hat, hat das Landessozialgericht nach weiterer Beweisaufnahme auf die Berufung der Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar seien die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen (langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten) erfüllt; die medizinischen Voraussetzungen indessen nicht. Es sei nicht wahrscheinlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers und seiner Wirbelsäulenerkrankung bestehe. Insbesondere lasse sich im Bereich der Lendenwirbelsäule ein als belastungskonform zu bezeichnendes Schadensbild mit von oben nach unten eher zunehmendem Schadensmuster nicht feststellen. Dabei folge der Senat dem fachorthopädischen Gutachten des Prof. Dr. S., dem Gutachten des Prof. Dr. K. hingegen nicht.

Anmerkung der Redaktion:

Das Urteil des BSG zeigt einmal mehr, dass das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen, festgestellt nach dem MDD ( Mainz-Dortmunder-Dosismodell ) allein nicht ausreicht, um den Nachweis einer Berufskrankheit tatsächlich zu führen. Entscheidend bleiben am Ende immer die Aussagen der in das Verfahren eingeführten medizinischen Gutachten. Diesbezüglich muss von Anfang an strikt darauf geachtet werden, welche Gutachter  beauftragt werden. Diesbezüglich bestehen eine Reihe von Steuerungsmöglichkeiten, welche konsequent genutzt werden müssen. Dies beginnt bereits im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren und nicht erst im Prozess!

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen.

Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht.

 

 

 


Seite drucken