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VGH Köln: Zur Frage der Berufsunfähigkeit eines Apothekers

VGH Köln, Entscheidung vom 16.07.2003

Berufsunfähigkeit eines Apothekers

Bei der Beantwortung Frage, ob dem Betreffenden aus gesundheitlichen Gründen jegliche Tätigkeit, bei der die pharmazeutische Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, versagt ist, ist weder auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit abzustellen noch auf das Berufsbild des selbständigen Apothekers.

Berufsunfähigkeit liegt nicht etwa bereits dann vor, wenn lediglich die Hälfte der regulären Arbeitszeit gearbeitet werden kann, sondern erst, wenn das Leistungsvermögen vollständig aufgehoben ist.

Wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme kann der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht mit demjenigen der Berufsunfähigkeit im Sinne eines berufsständischen Versorgungswerkes gleichgesetzt werden.

Anmerkung von RA Büchner:

Das Urteil des VG Köln kann als durchaus typische Entscheidung in der Berufsständigen Versorgung bezeichnet werden und resultiert daraus, dass ein berufsständiges Versorgungswerk ( hier Apothekerversorgung, die Entscheidung hätte ebenso gut in einem Verfahren im Bereich der Ärzteversorgung oder Zahnärzteversorgung ergehen können! ) grundsätzlich einen anderen Begriff der Berufsunfähigkeit zugrunde legen, wie z.B. die private Berufsunfähigkeitsversicherung oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Während dort bereits eine Aufhebung des Leistungsvermögens von 50 Prozent der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausreicht, wird der Begriff im Versorgungswerk sehr viel weiter gefasst. Vorliegend verlangte die vom Gericht zugrunde zu legende Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein die „Einstellung der gesamten pharmazeutischen Tätigkeit“, woraus das Gericht schloss, dass der Kläger im Zweifel auch für eine Tätigkeit als Pharmavertreter nicht mehr in Betracht kommen darf.

Unabhängig davon, dass wir die Entscheidung in mehreren Punkten für fehlerhaft halten, verdeutlicht sie doch, wie leichtfertig Antragsteller an die Frage der Beantragung von Leistungen bei Versorgungswerken herangehen und wie leicht sie es in der Konsequenz den Versorgungswerken machen, wenn es darum geht die Ansprüche abzulehnen.

Der hier abgewiesene Kläger war sich über die unterschiedlichen Begrifflichkeiten der Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung und im berufsständigen Versorgungswerk offenbar nicht im Klaren, so dass sein Verfahren mehr oder weniger zwangsläufig scheitern musste.


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