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OLG Köln: Raub einer Rolex in Neapels Innenstadt ist ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall im Sinne der privaten Hausratversicherung

OLG Köln, Urteil v. 13.03.2007, Az. 9 U 25/05

Raub einer Rolex in Neapels Innenstadt ist ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall im Sinne der privaten Hausratversicherung

Dem Versicherungsnehmer wurde während eines Spazierganges in der Innenstadt von Neapel um ca. 14.00 Uhr dadurch weggenommen, dass der Täter von Hinten seine Hand zwischen Armband und Handgelenk steckte und ihn einige Meter mit sich zerrte, bis ihm das Armband riss. Die Versicherung verweigerte die Leistung und warf dem Versicherungsnehmer vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben.

Das Gericht teilte die Ansicht der Versicherung nicht und verurteilte diese zur Zahlung. Das Tragen einer € 8.250 teuren Uhr zu dieser Zeit an diesem Ort begründet nach Ansicht des Gerichts nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

Anmerkung Rechtsanwalt Wegner, Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Das Urteil berührt zum einen den Problemkreis der groben Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung . Der Einwand der groben Fahrlässigkeit stellt den Versicherer nach dem (noch) gültigen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von der Leistung frei. Insofern sind Versicherer schnell dabei, ihrem Versicherungsnehmer im Leistungsfall grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, um nicht leisten zu müssen. Das Oberlandesgericht Köln hält mit seinem Urteil nach unserer Auffassung gegen diesen Trend, den Versicherungsschutz mit dem Argument „grobe Fahrlässigkeit“  immer mehr auszuhöhlen.

Ein weiteres Problem, welches in diesem Zusammenhang nicht thematisiert wird aber in solchen Fällen ebenfalls häufig eine Rolle spielt, ist die Abgrenzung zwischen versichertem Raub und nicht versichertem Trickdiebstahl. (siehe dazu Urteil LG Köln, vom 10.3.2005)


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