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BSG: zur Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III - Verpflichtung zur Fortzahlung von Arbeitslosengeld bei laufendem Rentenantrag

Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999, Az. B 11 AL 13/99 R

Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III ( heute § 145 SGB III )begründet gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrwirkung; sie verbietet der Arbeitsverwaltung, die objektive Verfügbarkeit von Arbeitslosen wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu verneinen, bevor der zuständige Rentenversicherungsträger volle oder teilweise Erwerbsminderung  festgestellt hat. Die subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) hat die Arbeitsverwaltung eigenständig auf der Grundlage der tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen und darf sich dabei auch nicht auf die Feststellungen im (ablehnenden) Rentenbescheid der Rentenversicherung berufen.

Das Urteil des BSG klärte bereits im Jahre 1999 eine Reihe von Fragen, welche im Zusammenhang mit der sog. Nahtlosigkeitsregelung des heutigen § 125 SGB III (damals § 105a AFG) stehen. Leider nehmen eine Vielzahl der Arbeitsämter in ihrer Verwaltungspraxis diese eindeutige Rechtsprechung des höchsten deutschen Sozialgerichts bis heute nicht zur Kenntnis und erteilen weiterhin falsche Bescheide zum Nachteil der Versicherten und entgegen einer eindeutigen Gesetzeslage.

Eine typische Fallkonstellation ist folgende: Ein Versicherter wird während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber gekündigt und somit arbeitslos. Leistungen vom Arbeitsamt erhält er gleichwohl nicht, da zunächst die Krankenkasse Krankengeld zahlt. Während des Zeitraumes des Bezugs von Krankengeld fordert die Kasse den Versicherten auf, einen Rentenantrag wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Dieser Rentenantrag wird durch Bescheid der Rentenversicherung mit dem Argument abgelehnt, eine Erwerbsminderung liege nicht vor. Der Versicherte legt gegen diesen ablehnenden Bescheid Widerspruch ein; das sog. Widerspruchsverfahren läuft noch.

Spätestens nach Ende des 78-Wochen-Zeitraumes wird er dann „ausgesteuert“ so dass die Leistungspflicht der Krankenkasse automatisch endet. Die Krankenkasse weist darauf hin, dass ggf. noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, der ja bisher – wegen des Krankengeldbezuges - noch nicht ausgeschöpft wurde. Nunmehr wendet sich der Versichert an das Arbeitsamt und stellt klar, dass er wegen der gleichen Erkrankung weiterhin arbeitsunfähig ist. Daraufhin erteilt das Arbeitsamt einen negativen Bescheid mit dem Argument: ein Arbeitslosengeldanspruch besteht nicht, da der Versicherte aufgrund seiner Krankheit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Diese – von den Arbeitsämtern vertretene - Auffassung ist ebenso häufig wie falsch:

Die Wirkung der sog. Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III besteht darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos – Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung-  zu fingieren Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar. Erst nachdem der Rentenversicherungsträger eine positive Feststellung über das Vorliegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung getroffen hat, entfällt auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung, so dass die Agentur für Arbeit nunmehr in ihrer Beurteilung der objektiven Verfügbarkeit frei ist und den Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf mit der Begründung verneinen kann, der Arbeitslose könne eine Beschäftigung auf der Grundlage des § 125 Abs. 1 SGB III aufgeführten Leistungsvermögens nicht mehr ausüben.

Die Regelung soll verhindern, dass widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch das Arbeitsamt und den Rentenversicherungsträger auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen werden. Der Gesetzgeber will mit der Nahtlosigkeitsregelung unmittelbar nur der Gefahr entgegenwirken, dass Versicherungsschutz aus beiden Versicherungszweigen deshalb nicht gewährt wird, weil das Arbeitsamt und der Rentenversicherungsträger die Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilen.

Dies gilt auch für Ablehnungsbescheide des Rentenversicherungsträgers, die dieser auf einen Rentenantrag des Versicherten hin erteilt. Ein derartiger Ablehnungsbescheid schränkt den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht ein und beendet die Sperrwirkung nicht.


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