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Techniker Krankenkasse muss Brustverkleinerungs OP übernehmen.

Unsere Mandantin hatte bereits zum wiederholten Male einen Antrag auf eine Brustverkleinerungs – Operation gestellt. Die Mamareduktionsplastik bei beidseits gegebener Makromastie war von den behandelnden Ärzten aus orthopädischen Gründen dringend angeraten worden. Der behandelnde Neurochirurg so eine erhebliche Gefahr für eine weitere Wirbelsäulenschädigung.

Die Mandantin litt seit ihrer Jugend an ständigen Schmerzen aufgrund ihrer Körbchengröße und war gezwungen sogar nachts einen Stütz-BH zu tragen. Trotz des eigens angefertigten Sport-BH, war ihr die Ausübung von Sport der mit Joggen oder Hüpfen zu tun hatte, nicht möglich. Eine Gewichtsreduktion von über 10 kg führte nicht zu einer Änderung der Brustgröße.

Die Fehlstatik des Körpers führte zu mehreren Bandscheibenvorfällen, die operativ behandelt werden mussten.

Aus plastisch-chirurgischer Sicht bestand bei einem Brustumfang von 109 cm, Unterbrustumfang 91 cm, Unterschwere l15 cm, eine medizinische Indikation zur Mamareduktion beidseits bei einem Resektat von mindestens 500g pro Seite.

Die Techniker Krankenkasse erkannte eine medizinische Notwendigkeit jedoch nicht an und behauptete, die ambulanten Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden. Dabei berief man sich auf ein Aktengutachten des medizinischen Dienstes, welches physiotherapeutische Maßnahmen und gezieltes Wirbelsäulen-Muskulaturtraining empfahl. Darüber hinaus wurde weiter auf das Tragen eines Stütz-BH mit überbreiten Trägern und das Tragen von Unterlagen bzw. Gel-Pads unter den Trägern verwiesen.


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