Berufsständische Versorgung

Berufsständische Versorgung

Berufsständische Versorgungswerke stellen das Pendant zur gesetzlichen Rentenversicherung im Bereich der sog. verkammerten Berufe dar. Hierzu zählen u.a. Apotheker, Architekten, Ärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer u.s.w..

Die Versorgungswerke sind als sog. Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert. Die Zugehörigkeit zu diesen Versorgungseinrichtungen kommt insofern nicht durch privatrechtlichen Vertrag sondern durch landesgesetzlich geregelte Pflichtmitgliedschaft zustande. Die Voraussetzungen der Leistungsgewährung richten sich nach der aktuellen Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes.

Neben der Gewährung einer Altersrente erfüllen berufsständige Versorgungswerke ebenfalls den Zweck, ihre Mitglieder gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit abzusichern. In aller Regel treffen die Satzungen hier ähnliche – wenn auch im Detail durchaus voneinander abweichende Regelungen. Im Unterschiede zu den privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen, welche bereits bei einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit leisten, sehen die Satzungen der Versorgungswerke eine Leistungspflicht aber meist erst bei einer vollständigen Berufsunfähigkeit vor.

Diese vollständige Berufsunfähigkeit zugestanden zu bekommen, ist nicht selten ein weiter Weg, da Versorgungswerke – unterstützt durch die von ihnen befassten Gutachter-  in aller Regel sehr restriktiv prüfen. Hinzu kommt, dass sich im Falle einer Ablehnung des Antrages ein über Jahre währendes Verwaltungs- bzw. Klageverfahren anschließen kann.

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