Antragsverfahren Rentenversicherung

Antragsverfahren Rentenversicherung

Als Antragsverfahren wird der Abschnitt des Verwaltungsverfahrens bezeichnet, welcher mit dem Antrag des Versicherten (Rentenantrag) auf Leistungen ( z.B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsrente etc.) beginnt. Das Antragsverfahren setzt u.U. auch automatisch ein, nämlich wenn die Rentenversicherung nach einer Rehabilitation von Amts wegen die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente prüft, weil eine Rehabilitationsfähigkeit nach dem sog. Rehabericht nicht mehr gegeben ist.

In jedem Fall muss am Ende dieses Verfahrens ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid ergehen, gegen den der Versicherte dann Widerspruch erheben kann.

Was die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts im Antragsverfahren anbetrifft, so soll auch hier ein offenes Wort erlaubt sein. Natürlich bedarf es für einen Antrag bei der Rentenversicherung in aller Regel keiner anwaltlichen Unterstützung (Ausnahme Zusatzversorgung), im Gegenteil anwaltliche Schriftsätze in dieser Phase des Verfahrens irritieren eher mehr als das sie dem Versicherten etwas bringen. Eine begleitende anwaltliche Beratung bereits vor Antragstellung halten wir aber für sinnvoll und notwendig!

Darüber hinaus gibt es Situationen im Antragsverfahren, in denen wichtige Weichenstellungen vorgenommen werden müssen, welche besser mit einem spezialisierten Anwalt besprochen werden sollten, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden können und fehlerhafte Entscheidungen an dieser Stelle die Chancen des Versicherten auf Durchsetzung seiner Ansprüche im weiteren Verfahren empfindlich erschweren.

Spätestens, wenn Sie sechs Monate nach Antragsstellung nichts von der Rentenversicherung gehört haben, sollten Sie sich die Frage stellen, wie Sie im Verfahren weiter agieren wollen. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Rechtsanwalt das Druckmittel der Untätigkeitsklage zur Verfügung, welches auf die Verwaltung häufig eine nicht zu unterschätzende Wirkung hat.

Wie bereits erwähnt, steht am Abschluss des Antragsverfahrens ein sog. Bescheid, gegen den Sie – wenn er mit einer Widerspruchsbelehrung versehen ist - innerhalb eines Monats, wenn er ohne Widerspruchsbelehrung ergangen ist, innerhalb eines Jahres Widerspruch erheben können. Mit Eingang des Widerspruchs bei der Rentenversicherung setzen Sie das sog. Widerspruchsverfahren in Lauf.

Kosten

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Antragsverfahren richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). In Ausnahmefällen schlagen wir unseren Mandanten Honorarvereinbarungen vor. Ob wir eine anwaltliche Vertretung im Antragsverfahren überhaupt für sinnvoll halten und welche Vorgehensweise aus unserer Sicht für das Verfahren angeraten erscheint, kann im Rahmen einer Erstberatung ausführlich besprochen werden. Eine Erstberatung verursacht regelmäßig Gebühren von € 190,00 netto. Sprechen Sie uns bezüglich der weiteren Kosten auch gerne an.

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!

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