Beamtenklausel

Beamtenklausel

Das Beamtenrecht verwendet anstelle des Begriffs der Berufsunfähigkeit den Begriff der Dienstunfähigkeit. Nach § 42 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) werden Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt, »wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.«

In einer Reihe von BU-Versicherungsverträgen, insb. für Beamte, ist eine sog. Dienstunfähigkeitsklausel ( DU-Klausel ) oder auch Beamtenklausel im Vertrag enthalten. Für den versicherten Beamten stellt die Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit eine wesentliche Vereinfachung der Leistungsprüfung dar. Entsprechende Klauseln können den Versicherungsschutz bei Beamten erweitern, soweit eine Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung wegen medizinisch festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit erfolgt, und damit den Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente begründen – auch wenn eine Berufsunfähigkeit nicht gegeben ist.

In den letzten Jahren wird die sog. Dienstunfähigkeitsklausel  seltener oder nur noch in eingeschränkter Form verwendet, da sie sich für die anbietenden Versicherer zu einem hohen wirtschaftlichen Risiko entwickelt hat.  Insbesondere die Beamten der ehemaligen Staatsbetriebe Post und Bahn werden von den Nachfolgeunternehmen aufgrund Dienstunfähigkeit häufig in den Ruhestand versetzt, obwohl zumindest auch wirtschaftliche Interessen eine Rolle spielen dürften.

Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes kommt für den Versicherten u.U. hinzu, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung die Dienstunfähigkeit des Beamten, die eigentlich automatisch – aufgrund der Dienstunfähigkeitsklausel – zum Leistungsfall in der BU-Versicherung führen muss, nicht mehr akzeptiert und gleichwohl die Leistung verweigert.

Die BU-Versicherungen nehmen in diesem Zusammenhang einzelne Entscheidungen von Gerichten zum Anlass die Versetzung des Beamten in den Ruhestand, nicht als Leistungsfall zu anzuerkennen, sondern unterscheiden die „allgemeine Dienstunfähigkeit“ und die „besondere Dienstunfähigkeit“, um den Versicherten dann zu erklären, dass eine allgemeine Dienstunfähigkeit nicht vorläge und insofern keine Rente gezahlt werden muss.

Derartige Entscheidungen – die dann auch meist mit entsprechenden Urteilen unterlegt werden – sind im Regelfall nicht deckungsgleich mit den zitierten Entscheidungen, so dass die BU-Ablehnung der Versicherung in jedem Fall auf den Prüfstand gehört!

Zu beachten ist auch, welche Zusicherungen ggf. bei Vertragsschluss gemacht worden sind. Nicht selten werden durch den Versicherungsvertreter Versprechungen gegeben, welche die BU-Versicherung im Leistungsfall nicht einhalten will. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf ein von uns erstrittenes Urteil gegen die Nürnberger Versicherung, deren Vertreter bei Abschluss der Versicherung erklärte, dass aufgrund der vereinbarten Dienstunfähigkeitsklausel ( Beamtenklausel ) im Falle der Pensionierung ohne weitere Gesundheitsprüfung sofort gezahlt würde. Die Nürnberger, welche sich an die gegebenen Zusagen nicht halten wollte, musste schließlich verklagt werden und wurde am 20.02.2008 vom Landgericht Braunschweig verurteilt.

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!

Seite drucken