Überblick

Überblick Berufsunfähigkeitsversicherung

 

Im Fall einer tatsächlich eintretenden Berufsunfähigkeit (sog. Leistungsfall), prüfen die Versicherer sehr genau, ob sie zur Zahlung tatsächlich verpflichtet sind. Häufig werden den Versicherten in diesem Augenblick erst die Feinheiten des Vertrages offenbar; zum Beispiel die Möglichkeit des Versicherers, eine Verweisung auszusprechen.

Regelmäßige Felder der Auseinandersetzung sind u.a.:

angebliche, sog. vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherten

Im sog. Leistungsfall, d.h. dann, wenn der Versicherung der Antrag des Versicherten auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente vorliegt, beginnt diese zunächst mit der Prüfung, ob der Versicherte bei der (häufig längere Zeit zurückliegenden Antragstellung) möglicherweise eine (oder mehrere) sog. vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen hat. Diese bestehen z.B. in der fehlerhaften Beantwortung der sog. Gesundheitsfragen. Dieser Prüfung widmen sich die Versicherungen sehr genau. Sie haben das Recht bei Krankenversicherungen, Arbeitgebern etc. Informationen über Arztbesuche und Krankheiten einzuholen. Sollten beim Abgleich mit den Antragsunterlagen Widersprüche auftreten, nimmt das die Versicherung regelmäßig sofort zum Anlass, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Eine weitere Prüfung seiner Leistungspflicht kann sich der Versicherer dann ersparen.

Zu beachten ist, dass v.a. die sog. vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung - welche zur Anfechtungsmöglichkeit des  Versicherers wegen arglistiger Täuschung  führen kann -   „Standardprogramm“ im Rahmen der Leistungsprüfung zählt. Wenn der Versicherte die Entscheidung hinnimmt und sich nicht gerichtlich zur Wehr setzt, ist er mit seinen – oft jahrelang teuer bezahlten Ansprüchen – sofort außen vor!

Um so mehr ist es wichtig, diese Entscheidungen überprüfen zu lassen. Oft ist ein Rücktritt des Versicherers bereits wegen vorhandener Formfehler unwirksam. Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung kann ein Versicherer häufig nicht nachweisen bzw. es stellt sich unseriöse Beratung durch den Versicherungsagenten heraus, welche die Versicherung zu vertreten hat!

Leistungsverweigerung wegen behaupteten Fehlens der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit

Wenn ein Rücktritt vom Vertrag oder dessen Anfechtung für den Versicherer nicht in Betracht kommt, beginnt er mit der Leistungsprüfung. In dieser Phase der Auseinandersetzung hat er tatsächlich zu prüfen, ob der sog. Leistungsfall gegeben ist und er die vertraglich zugesicherte Rente aufgrund der gesundheitlichen Situation des Versicherten zu zahlen hat. Die vom Versicherten gegebene Beschreibung seiner letzten Tätigkeit wird zunächst genau auf Widersprüche geprüft und danach mit den eingereichten ärztlichen Unterlagen verglichen. Ggf. beauftragt der Versicherer eigene Gutachter mit der Feststellung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers.

Weiterhin wird der natürlich – insoweit der Vertrag dieses vorsieht – die Möglichkeit des Ausspruchs einer sog. abstrakten oder auch einer konkreten Verweisung geprüft. Die sog. Abstrakte Verweisung ist zwar in den neueren Verträgen u.U. nicht mehr vereinbart, in älteren Vertragswerken ist sie jedoch der Regelfall. Hier ist dann die Frage, ob ein ausgesprochener Verweisungsberuf überhaupt zumutbar ist und der Lebensstellung des Versicherten entspricht. Bei Selbständigen wird gern die Frage einer möglichen Umorganisation des Betriebes geprüft.

Auseinandersetzungen im Nachprüfungsverfahren

Schließlich ist das sog. Nachprüfungsverfahren häufig Auslöser für Streitigkeiten zwischen den Parteien. Der Versicherer ist gehalten, die gesundheitliche Leistungsfähigkeit seines Versicherten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Ist die Beantwortung der Frage, ob eine Besserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist nicht eindeutig, nutzen die Versicherungen häufig auch das vertraglich vorgesehene Nachprüfungsverfahren, um ihre Leistungspflicht wieder in Frage zu stellen. Meist stützt man sich dann wiederum auf Erkenntnisse, welche durch Gutachten gewonnen wurden, welche die Versicherung selbst in Auftrag gegeben und bezahlt hat oder welche durch andere Institutionen (z.B. die gesetzlichen Rentenversicherer) in Auftrag gegeben worden sind.

Notwendigkeit der Beauftragung eines Anwalts

Fraglich für viele Mandanten ist, zu welchem Zeitpunkt anwaltliche Beratung im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeholt werden sollte? In allen Phasen der Auseinandersetzung mit der Berufsunfähigkeitsversicherung/ Lebensversicherung sind wir in der Lage unsere Mandanten konkret zu beraten und ggf. auch gegen den Versicherer zu vertreten.

Durch unsere langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Personenversicherung sind uns eine Vielzahl von Versicherern und deren Arbeitsweise aus der Mandatsbearbeitung bekannt, so dass wir diesen Wissensvorsprung an unsere Mandanten weitergeben können.

Aus unserer Sicht sollte die Konsultation mit dem Anwalt bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen.

Ist dies – wie im Regelfall – nicht geschehen, ist natürlich die Beratung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits vor dem Herantreten an den Versicherer sinnvoll.

Im Rahmen der (Leistungs-) Antragstellung werden vom Versicherer bereits umfangreiche Erhebungsbögen verschickt, welche der Versicherte auszufüllen hat. Bereits mit dem Ausfüllen dieser Insbesondere die Beschreibung der beruflichen Situation des Versicherten ist dabei von entscheidender Bedeutung.

Möglichst frühzeitiger Kontakt zum Anwalt ist häufig die sinnvollste Art und Weise des Herangehens, um wichtige Weichenstellungen richtig zu meistern. Selbst für nicht rechtsschutzversicherte Mandanten sind die Kosten einer solchen Beratung insofern oft gut investiert.

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung  wahr!

 

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