Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten im Nachprüfungsverfahren

Wenn durch die BU-Versicherung ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet worden ist, wird in aller Regel ein Fragebogen versandt – bezüglich der Mitwirkungspflicht zu telefonischen Fragen hatten wir bereits an anderer Stelle Ausführungen gemacht.

Grundsätzlich sind Versicherungsnehmer auch verpflichtet, zulässige Fragen der Berufsunfähigkeitsversicherung wahrheitsgemäß zu beantworten.

Inwiefern diese Verpflichtung jedoch auch im konkreten Einzelfall besteht, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab; hier einige Beispiele:

Ist z.B. der Vertrag vor 2008 geschlossen und sind die Versicherungsbedingungen nicht angepasst worden, besteht in aller Regel keine Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers mehr, im Nachprüfungsverfahren mitzuwirken. Die Obliegenheitsverletzung bleibt im Zweifel sanktionslos, wie das LG Hamburg kürzlich in einer von uns erstrittenen Entscheidung bestätigte!

Hinzu kommt, dass in einer Vielzahl von Fragebögen unzulässige Fragestellungen enthalten sind, die wir im Zweifel raten, nicht zu beantworten, um dem Versicherer nicht unnötige Ansatzpunkte für eine tiefergehende Prüfung zu liefern.

Darüber hinaus neigen viele Versicherer dazu, von ihren Versicherungsnehmern im Rahmen der Nachprüfung diverse Mitwirkungshandlungen zu verlangen, die unzulässig bzw. nicht vereinbart sind. Regelmäßig wird gefordert, dass der Versicherungsnehmer Atteste seiner behandelnden Ärzte beibringt, ob die Berufsunfähigkeit fortbesteht. Da die Beweislast im Nachprüfungsverfahren allein beim Versicherer liegt, ist bereits diese Forderung grundsätzlich unzulässig. Ob es gleichwohl angeraten ist, darauf einzugehen, um ggf. Begutachtungen durch die BU-Versicherung zu vermeiden, muss im Einzelfall besprochen und abgewogen werden.

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!

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