Krankentagegeldversicherung

Krankentagegeldversicherung

Die Zahl der Auseinandersetzungen im Bereich der privaten Krankentagegeldversicherungen hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen.

Die Probleme treten sowohl bei der erstmaligen Beantragung, v.a. aber bei längerem Leistungsbezug auf, wo Versicherungen z.T. sehr schnell mit der Einstellung des Krankentagegeldes bei der Hand sind.

Für gewöhnlich beantragen Versicherungsnehmer im Krankheitsfall das vereinbarte Krankentagegeld mittels Nachweis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den behandelnden Arzt auf dem sog. „Pendelbogen“ welche in der Regel alle zwei Wochen wiederholt werden muss.

Hatte der Versicherungsnehmer in der Vergangenheit jedoch schon öfter – womöglich sogar aufgrund der gleichen Krankheit – Leistungen in Anspruch genommen, gehen Krankentagegeldversicherungen im häufiger dazu über, die vom Arzt des Versicherten attestierte Diagnose durch eigene, sog. Vertrauensärzte bzw. Gutachter prüfen zu lassen. Nicht selten kommen die von der Krankentagegeldversicherung beauftragten Ärzte dann zu einem anderen Ergebnis und die Leistung wird bereits frühzeitig abgelehnt und als nicht nachgewiesen angesehen. Gerade bei psychischen Erkrankungen nimmt diese Praxis immer mehr zu, so dass wir unseren Mandanten  

Die Krankentagegeldversicherung zählt zu den typischen Absicherungsinstrumenten Selbständiger Versicherungsnehmer welche nicht selten auch über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung verfügen. Gerade an der „Nahtstelle“ zwischen diesen beiden Leistungsarten kommt es häufig zu Unklarheiten, bei denen der Versicherungsnehmer Gefahr läuft, benachteiligt zu werden.

Im Fall einer längeren Bezugsdauer von Krankentagegeld drängen die Versicherer regelmäßig auf die Begutachtung ihrer Versicherten durch den sog. „Vertrauensarzt“. Diese werden eingesetzt um die Krankschreibungen durch die behandelnden Ärzte zu prüfen und ggf. andere Feststellungen zu treffen. Nicht selten wird am Ende durch den Arzt des Versicherers festgestellt, dass der Versicherte berufsunfähig ist und der Vertrag insofern beendet werden kann. Inwiefern diese Feststellung dann aber auch von der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung akzeptiert wird, ist eine ganz andere Frage – meist hat man dort gegenläufige Interessen.

Die Behauptung, der Versicherte sei berufsunfähig, ist i.d.R. die einzige Möglichkeit für die Versicherung, den Krankentagegeldversicherungsvertrag zu beenden und sich von seiner Leistungspflicht endgültig zu befreien. Insofern wird von dieser Möglichkeit durch die Versicherungsgesellschaften massiv Gebrauch gemacht, wenn der Vertrag beginnt, unrentabel zu werden.

Für die Feststellung der Berufsunfähigkeit werden Ärzte eingeschaltet, mit denen die Versicherung eng zusammenarbeitet. Die Kündigung erfolgt regelmäßig unabhängig vom Hauptvertrag; der Versicherer ist selbstverständlich verpflichtet den Krankenversicherungsvertrag weiterzuführen.

Es liegt insofern nahe, dass eine derartige Entscheidung nicht hingenommen werden darf, sondern genau zu überprüfen ist. Der Krankentagegeldversicherungsvertrag stellt für viele Versicherte eine im Zweifel existenzsichernde Komponente der Absicherung dar, auf die nicht leichtfertig verzichtet werden sollte!

Für die Frage, ob ein Versicherungsnehmer tatsächlich - wie vom Vertragsarzt der Versicherung behauptet - berufsunfähig ist, gibt es vertraglich und durch die Rechtssprechung festgelegte Kriterien, welche gerichtlich überprüft werden können. Häufig reicht es aber auch schon aus, wenn sich auf die Entscheidung des Versicherers, den Vertrag zu beenden, ein Rechtsanwalt oder besser ein Fachanwalt für Versicherungsrecht meldet und diese Entscheidung hinterfragt.

Eine andere typische Fallkonstellation ist, dass Versicherungsnehmer ab einem bestimmten Zeitpunkt Leistungen von ihrer privaten BU-Versicherung beziehen und sich dann die Frage stellt, ob sie erhaltene Krankentagegeldleistungen ggf. zurückzahlen müssen. Auch diese Frage ist nicht einfach zu beantworten – sondern kann nur durch Prüfung der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen (MBKT) beantwortet werden.

Nicht selten ist aber auch eine Leistungseinstellung des Krankentagegeldversicherers zu hinterfragen, unabhängig davon, ob sie mit dem Argument begründet wird, der Versicherte sein berufsunfähig oder ggf. nicht mehr vollständig arbeitsunfähig.

Ein wesentlicher Streitpunkt im Bereich der privaten Krankenversicherung ist darüber hinaus der Rücktritt oder die Anfechtung des Vertrages wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung.

Versicherungen prüfen insbesondere im Leistungsfall sehr genau, ob die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen richtig beantwortet worden sind. Schon bei kleinen Ungenauigkeiten bei der Beantwortung treten die Versicherer häufig vom Vertrag zurück. Oft muß dann durch Gerichte geklärt werden, ob der Versicherer tatsächlich berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten.

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