BK 2101

BK 2101

 Merkblatt zur BK Nr. 2101:

Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

Merkblatt zu BK Nr. 43 (jetzt 2101) der Anl. 1 zur 7. BKVO

(Bek. des BMA v. 18.2.1963, BArbBl. Fachteil Arbeitsschutz 1963, 24)

unter Berücksichtigung der Änderungen vom 1.12.2007

(Bek. d. BMAS v. 1.12.2007 - IVa 4-45222 – 2101/3)

I. Vorkommen und Gefahrenquellen

Diese Erkrankungen können durch einseitige, langdauernde mechanische Beanspruchung und ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung entstehen. Überwiegend sind die oberen Extremitäten, insbesondere die Unterarme, betroffen.

II. Krankheitsbild und Diagnose

Es können auftreten:

1.      

Die Paratenonitis (Tendovaginitis) crepitans. Sie ist im wesentlichen eine Erkrankung des Sehnengleitgewebes mit Druck- und Bewegungsschmerz sowie fühlbarem schneeballartigem Knirschen über dem betreffenden Sehnengebiet. Bevorzugt ist die Umgebung der Strecksehnen der Finger, besonders des Daumens, betroffen.

 

Periostosen an Sehnenansätzen (Epicondylitis und Styloiditis). Bei den Periostosen finden sich ein umschriebener Druckschmerz am Muskelursprung bzw. Knochenansatzpunkt sowie eine Infiltration im Bereich des betroffenen Epicondylus und Spontanschmerz im erkrankten Gebiet.

 

In seltenen Fällen die Tendovaginitis stenosans. Hierbei führen die krankhaften Wandveränderungen der Sehnenscheide zur Einengung des Sehnenfachs; vorwiegend sind die Sehnenscheiden der Daumen betroffen. Dupuytren’sche Kontraktur und Periarthritis humeroscapularis sind im allgemeinen nicht auf berufliche Einflüsse zurückzuführen.

 

III. Hinweise für die ärztliche Beurteilung

Die ärztliche Beurteilung muß sich auf eine eingehende Anamnese, insbesondere Arbeitsanamnese, stützen, außerberuflich gelegene Schädigungsmöglichkeiten sind auszuschließen.

Unter Nr. 43 (jetzt 2101) der Anlage zur 7. Berufskrankheitenverordnung sind nicht diejenigen Erkrankungen erfaßt, deren Entstehung auf rheumatische, toxische, fokaltoxische und spezifisch oder unspezifisch infektiöse Grundlagen sowie überwiegend auf konstitutionelle und dispotionelle Faktoren zurückzuführen ist. Außerdem fallen hierunter nicht die Folgezustände

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degenerativer oder anderer Veränderungen an Gelenken, insbesondere der HWS.

Um die Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze ggf. als Berufskrankheiten anerkennen zu können, müssen diese zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben. "Berufliche Beschäftigung" liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft für eine gewisse Dauer in einem Beschäftigungsverhältnis verwendet, dabei bestimmte Erfahrungen oder Fertigkeiten erworben und aus ihr zumindest einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts bestritten hat.

Die vorstehenden zwei Sätze wurden gemäß Änderung vom 1.12.2007 gestrichen

Begründung:

Die Sätze beziehen sich auf die 1963 formulierte Legaldefinition der Berufskrankheit, in der als versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Anerkennung die „Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit“ gefordert wurde. Durch die Verordnung zur Änderung der 7. Berufskrankheiten-Verordnung wurde die Formulierung zur Tätigkeitsaufgabe im Jahr 1976 neu gefasst. Die Legaldefinition der Berufskrankheit lautet seitdem:

„Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“. Diese Formulierung der Tätigkeitsaufgabe entspricht den gleichlautenden Formulierungen in den BK-Nr. 1315, 2104, 2108-2110, 4301, 4302 und 5101.

Die überholte Passage in dem Merkblatt ist deshalb zu streichen. Ein an die neue Legaldefinition angepasster Text ist sachlich nicht mehr erforderlich, da die neue Formulierung hinsichtlich der Tätigkeitsaufgabe eindeutig ist

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