Sonderversorgungssysteme

Sonderversorgungssysteme

Bei den Sonderversorgungen – mit Ausnahme der Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS)/Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) – wurde die pauschale Umwertung nicht zum 31.12.1991, sondern im Rahmen der Rentenanpassung zum 1.7.1992 durchgeführt. Da diesen Leistungen weder Arbeitsjahre noch ein Durchschnittseinkommen zugrunde lagen, konnte bei der pauschalen Umwertung allein auf den Zahlbetrag der überführten Leistung im Dezember 1991 zurückgegriffen werden.

Bis zur individuellen Neuberechnung der Rente nach dem SGB VI ist die vorläufig pauschal umgewertete Rente Grundlage für die Rentenanpassungen. Dabei ist sichergestellt, dass mindestens der zum 1.1.1992 zustehende Betrag weiter gezahlt wird.

Die Sonderversorgungen des MfS/AfNS sind nicht pauschal umgewertet worden. Sie sind daher nach § 307b SGB VI neu zu berechnen. Die Neuberechnung kann erst dann erfolgen, wenn die für die Berechnung nach dem SGB VI erforderlichen Entgeltdaten zur Verfügung stehen.

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