Wehrdienstbeschädigung

Wehrdienstbeschädigung

Wehrdienstbeschädigte erhalten nach dem im Jahr 1956 in Kraft getretenen Soldatenversorgungsgesetz (SVG) dieselben Versorgungsleistungen wie Kriegsopfer.

Als Wehrdienstbeschädigungen angesehen werden gesundheitliche Schäden durch

  • Wehrdienstverrichtungen
  • Unfälle während der Dienstausübung
  • wehreigentümliche Verhältnisse
  • Unfälle bei der Durchführung bestimmter Maßnahmen
  • bestimmte Wegeunfälle.

Darüber hinaus kommen auch gesundheitliche Schäden durch Angriffe auf den Soldaten wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr sowie wegen Schädigungen durch gesundheitsschädigende Verhältnisse, bei Unruhen, Aufruhr oder Kriegshandlungen, denen der Soldat bei seinem dienstlichen Aufenthalt im Ausland besonders ausgesetzt war, in Betracht.

Soldaten erhalten nach Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Wehrdienstbeschädigung Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

  • Rentenleistungen
  • Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung
  • Leistungen der Orthopädischen Versorgungsstelle
  • Leistungen der Hauptfürsorgestelle

Soldaten und andere Personen, die bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erhalten nach dem 2004 verabschiedeten Einsatzversorgungsgesetz zusätzlich eine Einmalzahlung. Die einmalige Entschädigung wird bei besonderen Auslandsverwendungen unabhängig vom Status der Betroffenen stets dann gewährt, wenn ein Einsatzunfall eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent nach sich zieht. Die Entschädigungsleistung für die Betroffenen wurde mit dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz ab 13. Dezember 2011 auf 150.000 Euro erhöht und ist steuerfrei.

Anspruch auf Beschädigtenrente besteht ab einem anerkannten Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 über einen Zeitraum von 6 Monaten. Die Grundrente (Beschädigtenrente) beträgt - abhängig vom individuellen GdS (Grad der Schädigung) - € 138,00 bis € 722,00 monatlich. Hinzukommen können verschieden Zulagen, z.B. für Schwerbeschädigte (GdS von mindestens 50), die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Das Ausmaß des GdS bestimmt sich analog dem GdB (Grad der Behinderung) nach der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV), mit dem Unterschied, dass der GdS sich allein nach Folgen der Wehrdienstbeschädigung richtet, also kausal, während der GdB sich allein nach den Auswirkungen, also final bestimmt.

Für die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung als Voraussetzung eines Versorgungsanspruchs ist nach ständiger Rechtsprechung stets eine dreigliedrige Kausalkette, namentlich

  • das Vorliegen eines mit dem Wehrdienst zusammenhängenden schädigenden Vorgangs bzw. dienstlichen Einflusses,
  • der zu einer primären Schädigung geführt haben muss,
  • die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen bedingt hat,

zu prüfen. Dabei müssen sich die drei genannten Tatsachenkomplexe, insbesondere die dienstlichen Einflüsse, die im Wesentlichen die Schädigung herbeigeführt haben, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, während für den ursächlichen Zusammenhang grundsätzlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichen soll.

Für Wehrdienstschäden und hieraus zustehende Versorgungsleistungen ist allein die Bundeswehrverwaltung (Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Sitz in Düsseldorf) zuständig. Gegen dessen Bescheide kann Beschwerde (vergleichbar dem Widerspruch im Sozialrecht) eingelegt werden, gegen den Beschwerdebescheid dann Klage vor den Sozialgerichten.

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