BU-Nachprüfungsverfahren

BU-Nachprüfungsverfahren - Überblick

Auseinandersetzungen im Nachprüfungsverfahren machen einen nicht unerheblichen Teil der in unserer Kanzlei betreuten Mandate im Dezernat Berufsunfähigkeitsversicherung aus.

Ist die Leistungspflicht einmal anerkannt, besteht die einzige Möglichkeit für den Versicherer von dieser Entscheidung wieder abzurücken, in der Durchführung eines sog. Nachprüfungs-verfahrens. Die Bedingungswerke in der Berufsunfähigkeitsversicherung sehen die Möglichkeit der Nachprüfung durch die Versicherung regelmäßig einmal jährlich vor.

In der Praxis ist die Häufigkeit der Prüfung durchaus unterschiedlich und hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Führt die BU-Versicherung dann tatsächlich ein Nachprüfungsverfahren durch, wird in der Regel zunächst ein Fragebogen versandt. Zunehmend ist aber auch die Praxis der telefonischen Kontaktaufnahme verbreitet. Wir weisen auch an dieser Stelle  darauf hin, dass Versicherungsnehmer nicht verpflichtet sind, derartigen Telefoninterviews zur Verfügung zu stehen und raten auch ausdrücklich davon ab. Aber auch bei der schriftlichen Beantwortung von Fragebögen gibt es eine Vielzahl von Fragestellungen zu beachten, die eine anwaltliche Beratung zumindest ratsam erscheinen lassen!

 

Sehr häufig beabsichtigten Versicherungsnehmer - nach erfolgtem Leistungsanerkenntnis durch die BU-Versicherung – im Rahmen ihrer Restleistungsfähigkeit die Aufnahme einer neuen, meist weniger anstrengenden Tätigkeit. Dies ist grundsätzlich natürlich möglich und durch die Bedingungen auch zugelassen. Große Verunsicherung besteht hingegen, welchen Umfang die neue Tätigkeit haben und welches Einkommen erzielt werden darf, ohne die Einstellung der Rente zu „riskieren“. Auch stellt sich die Frage, ob bzgl. der neuen Tätigkeit gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Meldepflicht besteht.

 

Wir raten, in allen Fällen sehr behutsam vorzugehen und sich – bevor man Meldungen an die Versicherung abgibt – immer mit dem Fachanwalt des Vertrauens zu beraten!

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!

 

Wir unterscheiden bei der Nachprüfung grundsätzlich verschiedene Abschnitte

     

  1. Veränderungsmeldung durch den Versicherungsnehmer
  2.  

  3. Mitwirkungspflichten in einem begonnenen Nachprüfungsverfahren
  4.  

  5. Rechtsmittel gegen eine getroffene (negative) Entscheidung im Nachprüfungsverfahren
  6.  

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