Erfolgshonorarvereinbarung

Erfolgshonorarvereinbarung

Der Gesetzgeber lässt unterdessen auch sog. Erfolgshonorarvereinbarungen zu, nach der der Mandant nur im Erfolgsfall an den Kosten des Rechtsstreits beteiligt wird. Auch können Mischformen vereinbart werden, in denen zunächst ein preiswerteres Sockelhonorar und eine höhere Gebühr für den Erfolgsfall geschuldet ist. Ob eine derartige Erfolgshonorarvereinbarung sinnvoll ist, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Sprechen Sie uns diesbezüglich gern an.

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