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LG Berlin: Privatgutachter Dr. Lorenz Schweyer (IMB München) hat Dokumentation der Behandler fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG zur BU-Rentenzahlung verurteilt.

Landgericht Berlin, Urteil vom 31.05.2018 – 7 O 160/15 –

 

Was war geschehen?

 

Unser Mandant (Kläger) war bei der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG (Beklagte) gegen Berufsunfähigkeit versichert. Für den Fall seiner mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit waren eine monatliche Rentenzahlung an ihn und die Befreiung von der Pflicht zur Prämienzahlung vertraglich vereinbart. Der Kläger war beruflich als Handelsvertreter eines Unternehmens tätig, das sich auf die Erfassung, die Kontrolle und die Nachbestellung von Warenbeständen in Baumärkten spezialisiert hatte. Im Jahr 2013 machte der Kläger bei der Beklagten den Eintritt einer Berufsunfähigkeit wegen einer Depression geltend. Nach Prüfung erkannte die Beklagte im Januar 2015 ihre Leistungspflicht rückwirkend ab dem 01.12.2012 an, weil der Kläger zu mindestens 50% berufsunfähig war. Gleichzeitig erklärte die Beklagte jedoch eine Leistungseinstellung zum 30.04.2015 mit der Begründung, der von ihr beauftragte Psychiater Dr. Lorenz Schweyer aus dem Gutachteninstitut „IMB Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen“ habe eine in der Zwischenzeit eingetretene wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers festgestellt, so dass eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit des Klägers nicht mehr vorliege.

 

Entscheidung des Landgerichts Berlin

 

Das Landgericht Berlin hat unserer Klage gegen die Leistungseinstellung stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Versicherungsleistungen an den Kläger auch über den 30.04.2015 hinaus zu erbringen. Das Gericht stellte fest, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die Berufsunfähigkeit des Klägers weggefallen ist oder sich auf einen Grad von weniger als 50% vermindert hat. Das Landgericht stützte sich dabei auf ein Gutachten des Psychiaters Herrn Dr. André Kwalek (Park-Klinik Sophie Charlotte in Berlin). Dieser vom Gericht beauftrage Sachverständige stellte fest, dass der Kläger aufgrund einer chronisch flukturierenden depressiven Erkrankung weiterhin zu 60 – 70% berufsunfähig war. Diese Einschätzung stützte der gerichtliche Gutachter Dr. Kwalek vor allem auf die Patientendokumentation der Behandler des Klägers, die der Privatgutachter der Beklagten Dr. Schweyer überhaupt nicht berücksichtigt hatte. Aus der Patientendokumentation der Behandler des Klägers ergab sich aber nachvollziehbar, dass die Depression des Klägers nicht – wie jedoch von dem Privatgutachter der Beklagten Herrn Dr. Schweyer angenommen – zurückgegangen (remittiert) war, sondern der Kläger vielmehr nach wie vor an einer chronisch flukturierenden depressiven Erkrankung litt. Der gerichtliche Sachverständige Dr. Kwalek führte weiter aus, dass der Kläger mit einer solchen Erkrankung als Handelsvertreter nicht ausreichend leistungsfähig ist, weil diese Tätigkeit eine positive Ausstrahlung und Überzeugungskraft voraussetze, die der Kläger aufgrund seiner chronisch flukturierenden Depression mit einhergehender Unzufriedenheit, Gereiztheit und nörglerischem Verhalten nicht mehr habe.

 

Anmerkungen Rechtsanwalt Stefan Zeitler

 

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist für BU-Verfahren sehr relevant. Unserer Erfahrung nach berücksichtigen die vorgerichtlich von den BU-Versichern beauftragten medizinischen Privatgutachter so gut wie nie die kompletten Behandlungsdokumentationen der Behandler des Versicherten. Die Behandlungsdokumentation erschöpft sich nicht in einzelnen Befundberichten der Behandler, vielmehr sind die kompletten Behandlungsunterlagen mit allen Aufzeichnungen der Ärzte und Therapeuten gemeint, bei denen der Versicherte wegen seiner zur Berufsunfähigkeit führenden Erkrankung in Behandlung war. Diese Unterlagen, die anders als einzelne punktuelle Befundberichte den kompletten Verlauf einer Behandlung abbilden, können gerade bei einer rückschauenden Beurteilung, ob eine Berufsunfähigkeit zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eingetreten ist oder noch fortgedauert hat, sehr wichtige Erkenntnisse liefern. Denn meist ergeben sich erst aus den kompletten Behandlungsunterlagen genaue Informationen zu Art, Umfang und Häufigkeit von Beschwerden und Behandlungen, die hinreichend verlässliche Rückschlüsse auf die Erkrankung und die Frage, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, zulassen.  

Die Dokumentation der Behandler des Klägers hat im hier besprochenen Fall den Ausschlag dafür gegeben, dass der gerichtliche Sachverständige die Einschätzung des vorgerichtlichen Privatgutachters des Versicherers widerlegen konnte.

Die oben gemachten Ausführungen sollten von Versicherten jedoch auf keinen Fall so verstanden werden, den Versicherern in der Leistungsprüfung offenherzig die Behandlungsunterlagen all der Ärzte und Therapeuten zur Verfügung zu stellen, bei denen sie je in Behandlung waren. Grundsätzlich hat der Versicherte nur ein Interesse daran, dem Versicherer Unterlagen zu der Erkrankung auf die er seine Berufsunfähigkeit stützt, zur Verfügung zu stellen. Der Versicherte hat dagegen kein Interesse daran, dem Versicherer Unterlagen von Behandlern zu übermitteln, deren Behandlungen schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages stattfanden. Der Versicherer wird sich über solche Unterlagen „bedanken“ und prüfen, ob der Versicherte ggf. falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand beim Abschluss des Versicherungsvertrages gemacht hat. Wird der Versicherer insoweit fündig, hat der Versicherte dann ein Problem mehr, denn der Versicherer wird ggf. den Versicherungsvertrag beenden und eine Leistungsablehnung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung erklären.

Versicherer fordern von Versicherten bei der BU-Leistungsprüfung die Abgabe von Schweigepflichtentbindungserklärungen für Anfragen bei den Behandlern. Hier ist absolute Vorsicht geboten, denn Versicherer wollen eben nicht nur prüfen, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, sondern auch,  ob der Versicherte beim Abschluss des Versicherungsvertrages ggf. Fehler gemacht hat, um dies dann dem Versicherten entgegenhalten zu können. Dieses Vorgehen der Versicherer ist vom Bundesgerichtshof grundsätzlich gebilligt worden, den Versicherern wurde insoweit jedoch die Einhaltung strenger Regeln auferlegt. Um bei der Leistungsprüfung durch den Versicherer in keine Fallen zu tappen und keine Fehler zu machen, die sich später nur schwer korrigieren lassen, sollten Versicherte sich schon frühzeitig in der Leistungsprüfung anwaltlich beraten lassen.

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser <link kosten kostenlose-ersteinschaetzung.html internal-link internal link in current>Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung<link kosten kostenlose-ersteinschaetzung.html internal-link internal link in current> wahr!

 


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