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Arbeitsgericht Berlin: BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. ist keine Sozialeinrichtung eine übergreifende Kapitalsammelstelle! BVV hält nicht weiter am Gutachten IMB Dres. Schweyer/ Winterer/ Hieber fest und erkennt Leistung an!

Beschluss Arbeitsgericht Berlin vom 19.02.2016 Az. 28 Ca 17368/15

Der BVV wehrte sich gegen die Bestrebung des Arbeitsgerichts Berlin, den anhängigen Rechtsstreit um die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an das Landgericht in Zivilsachen zu verweisen und behauptetet eine „Sozialeinrichtung“ i.S.v. § 2 I Nr. 4 b) ArbGG zu sein, so dass der Rechtsweg zum Arbeitsgericht eröffnet wäre.

Dem widersprach jedoch das Arbeitsgericht Berlin mit o.g. Beschluss unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welches den Begriff der Sozialeinrichtung nur bei Zuordnung zu einem ganz bestimmten Arbeitgeber gelten lässt. Diese „besondere Nähe“ zum Arbeitsverhältnis fehlt nach Auffassung des Gerichts dem BVV, welcher nicht als Sozialeinrichtung eines bestimmten Unternehmens sondern vielmehr als Kapitalsammelstelle für mehr als 500 Mitgliedsunternehmen fungiere.

Nach der Verweisung an das LG Berlin hielt der BVV überraschend nicht mehr an dem eigenen, in Auftrag gegebenen Gutachten desIMB – Interdisziplinäre Medizinische Gutachten–fest, sondern bot an, seine Leistungspflicht im Vergleichswege anzuerkennen, so dass der Rechtsstreit beendet werden konnte.

Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Büchner, Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht:

An dieser Stelle soll erneut darauf hingewiesen werden, dass der BVV die Prüfung von BU-Rentenansprüchen bei psychischen Erkrankungen in den hier bekannten Fällen zu einem Großteil von dem Gutachteninstitut IMB - Interdisziplinäre Medizinische Gutachten- durchführen lässt und in nahezu immer die gewünschten Ergebnisse geliefert bekommt: nämlich, dass der Versicherungsnehmer entweder gesund oder ein Simulant ist, so dass der Rentenanspruch im Ergebnis letztlich abgelehnt werden kann. Erreicht wird dieses Ergebnis durch die pseudowissenschaftliche Anwendung von psychologischen Leistungstests, sog. Beschwerdevalidierungstests. Aus den Rohdaten des Tests lassen sich nach Belieben „Erkenntnisse“ gewinnen, welche auf ein angebliches Simulations- bzw. Aggravationsverhalten des Probanden schließen lassen. Ein solches Vorgehen wird sowohl von der schulmedizinischen Literatur als auch von  einer ständig breiter werdenden Rechtsprechung als parawissenschaftlich und nicht zielführend abgelehnt. Dies hindert jedoch einige Versicherungsunternehmen nicht daran, weiter bei den einschlägigen Begutachtungsinstituten arbeiten zu lassen und überdiese die Anfertigung testpsychologischer Zusatzgutachten von vornherein in Auftrag zu geben!

So lag der Fall auch hier: zunächst musste unsere Mandantin über einen Zeitraum vom ca. 3,5 Stunden auf einem I-Pad mehrere hundert Testfragen im offenen Warteraum der Gutachterpraxis beantworten. Diese Testbatterien wurden später durch den Psychologen, Herrn Dr. phil. Markus Hieber ausgewertet. Herr Dr. Hieber kam schließlich in seinem „Neuropsychologischen Gutachten“ zu dem Ergebnis, dass bei unserer Mandantin festgestellten kognitive Einschränkungen nicht plausibel seien und begründete das im Wesentlichen mit verschiedenen „Auffälligkeiten, Inkonsistenzen und Widersprüchen“ bei den Reaktionszeiten der Testfragenbeantwortung.

Die psychiatrische Begutachtung bei Herrn Dr. Georg Winterer währte lediglich 15 Minuten. Eine echte Exploration, welche für eine seriöse Begutachtung Voraussetzung gewesen wäre, fand nicht statt.  Dr. Winterer kam letztlich – gestützt auf die „Erkenntnisse“ aus dem Zusatzgutachten des Dr. Hieber zu dem Ergebnis , dass klare Hinweise auf eine mangelnde Authentizität bzw. Beschwerdeaggravation bestünden. Das „Gutachten“ wurde bestätigt durch Herrn Dr. Lorenz Schweyer, den Mitinhaber des Gutachteninstituts. Aufgrund der unterbreiteten Simulationsvorwürfe schätzte man unserer Mandantin als voll leistungsfähig ein, was dann zur umgehenden Leistungsablehnung durch den BVV führte.

Mit seiner Argumentation in Bezug auf die sachliche Gerichtszuständigkeit versuchte der BVV den anhängigen Prozess am Arbeitsgericht Berlin zu halten, weil man sich hier offenbar bessere Chancen in Bezug auf den Prozessausgang im Vergleich zum Landgericht Berlin ausrechnete. Nachdem klar wurde, dass der Streit an das Zivilgericht verwiesen wird, erkannte der BVV sofort an und hielt nicht mehr am eigenen Gutachten Schweyer / Winterer / Hieber fest. Angesichts der letzten, von uns am Arbeitsgericht Berlin erstrittenen Urteile dürfte jedoch klar geworden sein, dass man sich auch dort unterdessen zur  Begutachtungsmethodik dieses Institutes eine klare Meinung gebildet hat. (siehe Urteile ArbG Berlin  v. 11.10.2017 ; 11.05.2017 und 21.09.2016)

 

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