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OLG Frankfurt am Main sieht Berufsunfähigkeit trotz Aggravationstendenzen des Versicherten als erwiesen an und verurteilt die AXA-Lebensversicherung zur Zahlung einer BU-Rente auf Dauer.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.11.2017 – 14 U 13/17

 

 

Was war geschehen?

 

Unser Mandant (Kläger) war Gesellschafter und Geschäftsführer eines Raumausstattungsunternehmens und bei der AXA Lebensversicherung AG (Beklagte) gegen Berufsunfähigkeit versichert. Im Jahr 2011 beantragte er bei der Beklagten die Versicherungsleistungen (Rente und Prämienbefreiung) wegen Eintritts einer Berufsunfähigkeit unter anderem auf Grund einer depressiven Erkrankung und einer Panikstörung. Die Beklagte beauftragte den Psychiater Dr. med. Schweyer und den Psychologen Dipl.-Psych. Dr. phil. Hieber, welche die Berufsunfähigkeit vor dem Hintergrund einer Aggravation (bewusste Beschwerdeübertreibung) des Klägers verneinten, woraufhin die Beklagte die Versicherungsleistungen ablehnte. Auf unsere Klage hat das Landgericht Fulda ein nervenärztlich-psychiatrisches Gutachten des Herrn Dr. Blocher eingeholt, der trotz auch von ihm festgestellter Aggravationstendenzen des Klägers dessen Berufsunfähigkeit bestätigte, woraufhin das Landgericht Fulda dem Kläger die Versicherungsleistungen zusprach.  Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten stützte sich unter anderem darauf, die Klage habe auf Grund der Aggravation des Klägers abgewiesen werden müssen, dem Kläger könne seine psychische Erkrankung nicht geglaubt werden, damit sei auch seine Berufsunfähigkeit nicht erwiesen.

 

 

Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Beklagten nach eingehender Befragung und Anhörung des Sachverständigen Dr. Blocher zurückgewiesen und bestätigt, dass dem Kläger die Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit zustehen.

 

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aus, der Sachverständige Dr. Blocher habe zur Überzeugung des Gerichts bei dem Kläger eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom und eine mittelgradige Panikstörung festgestellt. Der Sachverständige habe diese Erkrankungen auf Grund einer intensiven Exploration des Klägers unter Berücksichtigung der Befunde vorbehandelnder Ärzte und unter Anwendung klinischer Testverfahren diagnostiziert. Zwar erfülle der Kläger – rein kriterienbezogen – die Merkmale einer schweren depressiven Episode. Auf Grund von Aggravationstendenzen müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Beschwerden gravierender darstelle, als sie tatsächlich seien. Dennoch müsse anhand der Ergebnisse der klinischen Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen und der Vorbefunde aus objektiver Sicht von einer tatsächlichen Störung in Form einer zumindest mittelgradigen depressiven Episode sowie einer mittelgradigen Panikstörung ausgegangen werden, die zu einer Berufsunfähigkeit des Klägers führten.

 

 

Anmerkungen Rechtsanwalt Stefan Zeitler:

 

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist sehr bemerkenswert, weil es eine von Versicherern und ihren medizinischen Privatgutachtern immer wieder ins Feld geführte Behauptung widerlegt – bei einer Aggravation (bewusste Beschwerdeverdeutlichung) des Versicherten sei ihm eine psychische Erkrankung nicht zu glauben, so dass er auch seine Berufsunfähigkeit nicht nachweisen könne.

 

Zwar kann der Beweis des Versicherungsfalles scheitern, wenn der Grad der krankheitsbedingten Beeinträchtigung durch den Sachverständigen in bedingungsgemäßer Höhe wegen nachgewiesener Aggravation nicht sicher ermittelt werden kann. In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall war es aber so, dass der Sachverständige Dr. Blocher trotz der auch von ihm festgestellten Aggravationstendenzen des Klägers sich der Diagnose einer zwar nicht schweren depressiven Erkrankung,  jedoch einer mittelschweren depressiven Erkrankung und einer mittelgradigen Panikstörung auf Grund der Untersuchung des Klägers und auf Grund der Vorbefunde sicher war.

 

Im Zusammenhang mit der Problematik einer Aggravation ist weiterhin von Relevanz, dass der Sachverständige Dr. Blocher auf Nachfrage im Termin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausdrücklich bestätigt hat, dass Beschwerdevalidierungstests nicht hinreichend verlässlich feststellten können, dass tatsächlich eine Beschwerdeverdeutlichung vorliegt, die bewusst von dem Probanden gesteuert wird, um den Untersucher zu täuschen. Nur in diesem Fall der bewussten Beschwerdeverdeutlichung kann aber von einer Aggravation ausgegangen werden. Ist die Symptomverdeutlichung unbewusst erfolgt – z.B. weil der Proband seine Beschwerden schwerer empfindet, als sie tatsächlich sind, liegt keine Aggravation vor.

 

Wenn Beschwerdevalidierungstests jedoch gar nicht verlässlich unterscheiden können, ob entweder eine bewusste Beschwerdeverdeutlichung (Aggravation) oder aber eine unbewusste Beschwerdeverdeutlichung vorliegt, sind sie für die Feststellung, ob eine Aggravation vorliegt, nicht hilfreich. Die mit Beschwerdevalidierungstests allenfalls feststellbare „Aggravationstendenz“ ist damit für sich genommen ohne jede Aussagekraft.

 

 

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