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OLG Thüringen: bei der Restwertermittlung darf der Geschädigte auf die Angaben des Sachverständigen vertrauen

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich oft die Frage, wie hoch der Restwert des Unfallfahrzeugs ist. Laut eines Urteils des  OLG Thüringen, Az: 4 U 770/06 dürfen Geschädigte auf die Bewertung des Restwertes durch einen Sachverständigen vertrauen und müssen keine zusätzlichen Recherchen im Internet durchführen.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte eine Haftpflichtversicherung die vollständige Übernahme eines Unfallschadens verweigert, weil ihrer Ansicht nach der Geschädigte einen zu niedrigen Restwert angesetzt habe. Zwar habe der Geschädigte das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, aber bei einer ausführlichen Recherche im Internet wären bei speziellen Restwertaufkäufern ein höherer Restwert zu erzielen gewesen.

Das Gericht war jedoch anderer Ansicht: Der Geschädigte habe keine Verpflichtung, spezielle Sondermärkte im Internet zu berücksichtigen. Wenn der Sachverständige sorgfältig ausgewählt wurde, dürfe man sich auf dessen Gutachten verlassen.

Anmerkung von RA Wegner, Fachanwalt für Verkehrsrecht:

Achtung, anders hat das OLG Hamm ( Urteil vom 31.10.2008; Az.: 1-9 U 48/08) jüngst in einem ähnlichen Fall entschieden. Dort lag der Fall allerdings – wie zumeist - ein wenig anders. Zum einen wies bereits das Schadensgutachten als Alternative auch einen wesentlich höheren Restwert über ein entsprechendes Internet –Angebot aus, zum anderen war dem Geschädigten dieses höhere Restwertangebot ohne weiteres auch zugänglich und risikolos zugriffsfähig, da insbesondere eine kostenlose Abholung inbegriffen gewesen wäre. Zwar kann sich der Geschädigte grundsätzlich auf den Restwert eines Gutachtens berufen und das Fahrzeug zu diesem Preis auch veräußern. Anderes gilt aber dann, im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht des Geschädigten,  wenn ihm zum Zeitpunkt der Veräußerung ein in jeder Hinsicht annahmefähiges und ohne Aufwand zu realisierendes tatsächliches Angebot vorliegt.


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