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OLG Köln, Beamtenklausel führt nicht zum Leistungsfall bei krankheitsbedingter nur teilweiser Dienstunfähigkeit

OLG Köln, Entscheidung vom 23.12.1997 (5 U 152/97)

Die nach der Beamtenklausel anzunehmende unwiderlegbare Vermutung der vollständigen Berufsunfähigkeit greift nicht ein, wenn der VN als Posthauptschaffner krankheitsbedingt außerstande ist, den Tätigkeitsbereich eines Postpaketzustellers wahrzunehmen, im übrigen aber in der Lage ist, die anderen ihm als Posthauptschaffner offenstehenden Tätigkeitsbereiche zu erledigen und ein Einsatz lediglich daran scheitert, daß eine entsprechende Planstelle nicht vorhanden ist.

Anmerkung der Redaktion

In einer Vielzahl von BUZ-Versicherungsverträgen, insb. für Beamte, ist eine sog. Dienstunfähigkeitsklausel ( DU-Klausel ) im Vertrag enthalten. Für den versicherten Beamten stellt die Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit eine wesentliche Vereinfachung der Leistungsprüfung dar. Entsprechende Klauseln können den Versicherungsschutz bei Beamten erweitern, soweit eine Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung wegen medizinisch festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit erfolgt, und damit den Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente begründen – auch wenn eine Berufsunfähigkeit nicht gegeben ist.

Unterdessen wird die sog. Dienstunfähigkeitsklausel in vielen Produkten von den Versicherungsgesellschaften nicht mehr angeboten, da sie sich auf der Versichererseite zu einem hohen wirtschaftlichen Risiko entwickelt hat, gleichwohl enthalten eine Vielzahl von „Altverträgen“ weiterhin diese wertvolle Klausel. Insbesondere die Beamten der ehemaligen Staatsbetriebe Post und Bahn werden von den Nachfolgeunternehmen aufgrund Dienstunfähigkeit häufig in den Ruhestand versetzt, obwohl zumindest auch wirtschaftliche Interessen eine Rolle spielen dürften.

Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes kommt für den Versicherten u.U. hinzu, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung die Dienstunfähigkeit des Beamten, die eigentlich automatisch – aufgrund der Dienstunfähigkeitsklausel – zum Leistungsfall in der BU-Versicherung führen muss, nicht mehr akzeptiert und gleichwohl die Leistung verweigert.

Die BU-Versicherungen nehmen in diesem Zusammenhang einzelne Entscheidungen von Gerichten zum Anlass die Versetzung des Beamten in den Ruhestand, nicht als Leistungsfall zu anzuerkennen, sondern unterscheiden die „allgemeine Dienstunfähigkeit“ und die „besondere Dienstunfähigkeit“, um den Versicherten dann zu erklären, dass eine allgemeine Dienstunfähigkeit nicht vorläge und insofern keine Rente gezahlt werden muss.

Derartige Entscheidungen – die dann auch meist mit entsprechenden Urteilen unterlegt werden – sind im Regelfall nicht deckungsgleich mit den zitierten Entscheidungen, so dass die Ablehnung der Versicherung in jedem Fall auf den Prüfstand gehört!

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

Ansprechpartner Dezernat

(Personen) Versicherungsrecht/ Berufsunfähigkeit:

Dr. iur. Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Budapester Str. 43

10787 Berlin-Charlottenburg

Tel.:     030/ 40 20 33 90

Fax:     030/ 23 00 42 30

Email:  info@ra-buechner.de

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