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OLG Hamm: Bei ärztlichem Behandlungsfehler kann Schmerzensgeld von 500.000 Euro angemessen sein

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.05.2003, Az.: 3 U 122/02


Erleidet ein Kind bei seiner Geburt auf Grund eines ärztlichen Behandlungsfehlers einen schweren Hirnschaden, kann es Anspruch auf ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld haben. Je nach Schwere der Behinderung ist ein Schmerzensgeld bis zu € 500.000 angemessen.
Dies entschied das OLG Hamm am 21.05.2003, weil im vorliegenden Fall der Kläger seit seiner Geburt schwerstbehindert, nahezu blind und taub ist. Die Behinderung erlaubt es ihm nicht, ein annähernd „normales“ Leben zu führen. Er wird immer auf die Hilfe anderer angewiesen sein. Die Höhe der Summe ist auf Grund dieser schwersten Behinderungen gerechtfertigt.

Anmerkung Dr. Büchner:

Die Entscheidung ist nach unserer Auffassung ein Schritt in Richtung zur Gewährung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Doch auch zukünftig sind in Deutschland keine Milliardensummen an Schmerzensgeld, wie beispielsweise in den USA, zu erwarten.

Deutsche Gerichte haben den geschädigten Klägern bislang stets nur Beträge zugesprochen, die nicht im Ansatz einen Ausgleich für das erlittene Leid und die erheblichen Beeinträchtigungen darstellten. Entscheidungen wie die des Kammergerichts Berlin vom 16.10.1995, in der bei Verlust des linken Armes ein Schmerzensgeld von € 15.000 zugesprochen wurde oder die des Amtsgerichts Eschwege vom 30.03.1995, in der einer Frau für eine bleibende Entstellung durch eine Hundebisswunde an der Oberlippe ein Schmerzensgeld von € 750 gewährt wurde, sind eher die Regel. 


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