Newsdetail

OLG Frankfurt a.M.:Versuchte Nötigung durch zu dichtes Auffahren muss von gewisser Dauer sein

Eine versuchte Nötigung durch dichtes Auffahren erfordert die zusätzliche Feststellung zur Dauer der Einwirkung und eingetretener Zwangswirkung.

OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 16.06.2003, 3 Ss 175/03

Das Gericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. auf, welches den Fahrer eines PKW wegen versuchter Nötigung im Straßenverkehr durch zu dichtes Auffahren verurteilt hatte. Der Fahrer sei zwar nach den Feststellungen des Amtsgerichtes mehrfach zu dicht aufgefahren, jedoch fehlten hinreichende Angaben zur Dauer der Einwirkung und jegliche Feststellung zur eingetretenen Zwangswirkung, welche jedoch für die Verurteilung nach § 240 StGB zwingend erforderlich sind.

Anmerkung RA Wegner:

Der Straftatbestand der Nötigung im Straßenverkehr gehört zu den empfindlich bestraften Delikten und wird durch den Bußgeldkatalog allein mit bis zu 7 Punkten in Flensburg geahnet.

Der Nachweis erfolgt entweder über verschiedene Distanzmessverfahren oder auch durch das sog. "Hinterherfahren" durch die Polizeibeamten.

Beide Nachweismethoden bergen regelmäßig Fehlerquellen in sich, sei es durch maschinelle Meßfehler oder durch ungenaue Protokolle oder Zeugenaussagen der Beamten oder weiterer Zeugen.  Ein Vorgehen gegen derartige Bescheide ist also in jedem Falle ratsam.


Seite drucken