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LSG Berlin: Eine Meniskopathie beider Kniegelenke ist ursächlich auf eine langjährige berufliche Tätigkeit als Fußbodenleger zurückzuführen und deshalb als Berufskrankheit anzuerkennen

Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 26.07.2004, Az. L 16 U 69/03

Streitig ist, ob die Meniskuserkrankung des Klägers Folge einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist.

Der 1942 geborene Kläger hatte von 1956 bis 1958 den Beruf des Maschinenschlossers erlernt. Anschließend war er seit dem 21. Oktober 1958 bei verschiedenen Arbeitgebern als Linoleum- bzw. Bodenleger beschäftigt, zuletzt seit dem 20. Juli 1995 bei der L & V GmbH & Co KG in B. Seit dem 10. Februar 1961 ist bei dem Kläger eine BK (Schleimbeutelentzündung vor dem rechten Knie) anerkannt (Bescheid der Bau-Berufsgenossenschaft H - Gebietsverwaltung B - vom 26. Juli 1962). Wegen Kniebeschwerden war der Kläger vom 7. August 2000 bis 8. September 2000, vom 15. Dezember 2000 bis 26. Januar 2001, vom 9. Juli 2001 bis 22. August 2001, vom 26. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001, vom 19. April 2002 bis 30. September 2002 und ist er seit dem 29. November 2002 arbeitsunfähig erkrankt.

Nach einer BK-Anzeige des behandelnden Orthopäden Dr. B vom 14. August 2000 holte die Beklagte einen Krankheitsbericht dieses Arztes vom 30. August 2000 ein und veranlasste eine Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD), der nach einer Befragung des Klägers in seinem letzten Beschäftigungsbetrieb am 16. Oktober 2000 im Beisein der Geschäftsführer C und S die arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Entstehen einer BK Nr. 2102 bei dem Kläger verneinte (Ermittlungsbericht des TAD vom 10. November 2000 und Stellungnahme des Fachchemikers der Medizin Dr. B vom 21. November 2000). Mit Bescheid vom 9. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung der BK Nr. 2102 und die Gewährung von Entschädigungsleistungen sowie vorbeugender Leistungen nach § 3 BKV ab mit der Begründung, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Der Kläger habe zwar tatsächlich auf den Knien gearbeitet, sei jedoch in der Kniehocke bzw. im Fersensitz nur gelegentlich tätig gewesen, d.h. weniger als ein Drittel der täglichen Arbeitszeit.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin einen Befundbericht von Dr. B vom 13. Februar 2003 beigezogen (Behandlung des Klägers seit 15. Mai 2000 wegen Kniebeschwerden). Das SG hat den Chirurgen Dr. M als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 31. März 2003 im Bereich beider Kniegelenke des Klägers eine primäre Meniskopathie und einen Knorpelschaden diagnostiziert. Diese Gesundheitsstörungen seien ursächlich auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Bodenleger zurückzuführen. Die medizinischen Voraussetzungen der BK Nr. 2102 seien erfüllt. Denn andere, wesentliche Ursachenfaktoren für die Meniskopathie seien nicht feststellbar. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung im Einzelnen seine Tätigkeit als Bodenleger geschildert; auf die Sitzungsniederschrift des SG vom 29. August 2003 wird insoweit Bezug genommen.

Das SG hat mit Urteil vom 29. August 2003 die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide "verpflichtet", eine BK Nr. 2102 mit einer "Meniskopathie und Knorpelschädigung beider Kniegelenke" anzuerkennen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei begründet. Die Meniskopathie des Klägers sei als BK Nr. 2102 der Anlage zur BKV anzuerkennen. Die Tätigkeit des Klägers als Bodenleger erfülle die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung dieser BK. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger als Bodenleger maßgeblich in einer hockenden Dauerzwangshaltung gearbeitet habe. Dies betreffe insbesondere das Verlegen von Teppichen auf Treppen, das in der Zeit von September 1975 bis Juni 1990 nach den glaubhaften Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung etwa zwei Drittel der Arbeitszeit in Anspruch genommen habe. Auch ab Juli 1990 sei der Kläger etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit damit beschäftigt gewesen, Teppiche auf Treppen zu verlegen. Auch die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK Nr. 2102 seien auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. M als erfüllt anzusehen.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG sei nicht davon auszugehen, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 bei dem Kläger im erforderlichen Vollbeweis dargetan seien. Hierfür würden die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2003 nicht ausreichen, zumal der Kläger gegenüber dem TAD anlässlich der Ermittlungen im Beschäftigungsbetrieb angegeben habe, die Kniehocke bzw. den Fersensitz nur gelegentlich angewendet zu haben, beispielsweise dann, wenn Treppenstufen mit Bodenbelägen versehen worden seien. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob bei Bodenverlegearbeiten auf Treppen überhaupt in wesentlichem Umfang eine meniskusbelastende Arbeitshaltung eingenommen werde. Auf die vorgelegte Bildmappe über die kniebelastenden Tätigkeiten des Bodenlegers der Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften werde insoweit verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auf seinen Schriftsatz vom 6. April 2004 und seine Einlassungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2004 wird Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen C über die Arbeitshaltungen des Klägers im Rahmen seiner Beschäftigung bei der L & V GmbH & Co KG; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Juli 2004 verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf den zum Verfahren eingeholten Befundbericht von Dr. B sowie das Sachverständigengutachten von Dr. M Bezug genommen.

Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Sie war mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die erhobene (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 18. Juni 2002) kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne der §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) neu zu fassen war.

Die bei dem Kläger vorliegende Meniskuserkrankung (Meniskopathie) ist Folge einer BK nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV.

Anwendbar sind vorliegend die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII), die für alle nach seinem In-Kraft-Treten am 1. Januar 1997 eingetretenen Versicherungsfälle gelten (§ 212 SGB VII). Der Kläger hat im August 2000 unter Geltung des SGB VII die Feststellung der BK bei der Beklagten beantragt und eine rückwirkende Feststellung für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 ist von ihm nicht ausdrücklich begehrt worden. Selbst wenn insofern jedoch das Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu Grunde zu legen wäre, ergäbe sich kein Unterschied. Denn die maßgebende Umschreibung der BK Nr. 2102 der Anlage zur BKV ist zwischenzeitlich nicht geändert worden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer BK nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV sind in der Person des Klägers erfüllt. BKen sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV gehören zu den BKen auch Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Wie bei jeder BK müssen für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen zum einen in der Person des Versicherten die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen im Vollbeweis dargetan sein, d.h. es muss erwiesen sein, dass der Versicherte im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt gewesen ist, die nach Ausmaß und Intensität geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Zum anderen muss die umschriebene Listenkrankheit, d.h. vorliegend ein Meniskusschaden, nachgewiesen sein. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den versicherten schädigenden Einwirkungen und der Listenerkrankung gilt die auch sonst im Unfallversicherungsrecht geltende Lehre von der wesentlichen Bedingung (vgl. BSGE 61, 127, 129; 63, 272, 278), wonach grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs ausreicht.

Bei dem Kläger liegt - wie der gerichtliche Sachverständige Dr. M einsichtig dargelegt hat und was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist - ein Meniskusschaden in Gestalt einer Meniskopathie beider Kniegelenke vor. Es ist zudem auch von einem ausreichenden Ausmaß von versicherten schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK Nr. 2102 bei dem Kläger auszugehen. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger im Rahmen seiner versicherten Beschäftigung als Bodenleger bei der L & V GmbH & Co KG seit dem 20. Juli 1995 bis zum erstmaligen Eintritt krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit am 7. August 2000, mithin mehrjährig, andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten ausführte.

Nach dem vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu der BK Nr. 2102 der Anlage zur BKV ist eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke biomechanisch gebunden entweder an eine Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung, oder eine häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage. Beispielhaft genannt werden im Merkblatt als Berufe mit einer überdurchschnittlichen Belastung der Kniegelenke auch Fliesen- oder Parkettleger. Geeignete Dauerzwangshaltungen sind dabei vor allem Belastungen durch Fersensitz, Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung (vgl. Schönberger / Mehrtens / Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, S. 708). Diese Voraussetzungen sind durch die langjährig von dem Kläger ausgeübte Bodenlegertätigkeit erfüllt. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers, die er durch die Vorlage von Stundenbüchern und eine überzeugende Demonstration im Termin zur mündlichen Verhandlung belegt hat, arbeitete er zu einem überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit auf Treppen, die er üblicherweise von oben nach unten in der Kniehocke bei gleichzeitiger Kraftaufwendung bespannte. Das Verlegen von Teppichböden auf ebenen Grundflächen erfolgte zum einen in den Arbeitshaltungen, wie sie in den Bildern 9 und 10 der von der Beklagten vorgelegten Bildmappe dokumentiert sind. Ferner hatte der Kläger Sockelleisten anzubringen, wobei er bestätigt hat, diese Arbeiten in den auf den Bildern 23 und 24 der Bildmappe aufgezeigten Arbeitshaltungen ausgeführt zu haben. Mit Ausnahme von Bild 10 der Mappe sind alle diese Arbeitshaltungen meniskusbelastend bzw. führen zu einer beginnenden Meniskusbelastung. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger beim Bespannen von Treppenpodesten regelmäßig und teilweise auch beim Verlegen von Teppichböden auf ebenen Grundflächen einen Kniespanner verwendet hat, dessen Handhabung er im Termin zur mündlichen Verhandlung ebenfalls aufgezeigt hat. Bei der Benutzung des Kniespanners wird das belastete Knie unter erheblicher Kraftaufwendung gegen den Kniespanner gepresst, um eine falten- und wellenfreie Verlegung der Auslegeware zu gewährleisten. Die Benutzung des Kniespanners erfolgt zwar nicht im Fersensitz, gleichwohl ist sie durch die kniende Haltung bei gleichzeitiger erheblicher Kraftaufwendung als meniskusbelastend anzusehen.

Die lebensnahen und glaubhaften Angaben des Klägers sind durch den Zeugen C bestätigt worden, der zwar bei der Ausführung der Bodenlegearbeiten durch den Kläger regelmäßig nicht unmittelbar zugegen war, aber dessen Einlassungen gestützt hat, zu einem wesentlichen Anteil der Arbeitszeit Verlegearbeiten in Treppenhäusern ausgeführt zu haben. Seine anlässlich der Ermittlungen des TAD im Beschäftigungsbetrieb gemachte Angabe, die Kniehocke bzw. der Fersensitz werde nur "gelegentlich" angewendet, erklärte der Zeuge C plausibel damit, dass der Kläger erst mit Beginn der Knieprobleme ganz überwiegend für Verlegearbeiten in Treppenhäusern eingesetzt worden sei. Dessen ungeachtet hat dieser Zeuge aber bestätigt, dass der Kläger bereits zuvor auch in größerem Umfang, insbesondere auch auf Großbaustellen, in Treppenhäusern tätig war. Da es auf Grund der Verschiedenheit der Arbeitsaufträge und schon auf Grund des Zeitablaufes nicht möglich ist, exakt festzustellen, welchen Zeitanteil jeweils welche Verrichtung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Klägers im Verlaufe einer jeden Arbeitsschicht in Anspruch genommen hat, hat sich der Senat bei der Überzeugungsbildung hinsichtlich des Zeitanteiles der meniskusbelastenden Tätigkeiten auf die uneingeschränkt glaubhaften Einlassungen des Klägers anlässlich der mündlichen Verhandlung bei dem SG und der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2004 gestützt. Danach steht fest, dass der Kläger einen wesentlichen Teil seiner täglichen Arbeitszeit, jedenfalls aber einen größeren als den von der Beklagten geforderten Anteil in Höhe von einem Drittel pro Arbeitsschicht, im Fersensitz, in der Hocke oder im Knien mit gleichzeitiger Kraftaufwendung und mithin meniskusbelastend gearbeitet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten geforderten Zeitanteile von einem Drittel (vgl. TAD-Ermittlungsbericht vom 10. November 2000) bzw. gar von 50 % der Arbeitszeit (so die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 9. Januar 2001) allenfalls Richtwerte sein können, die sich weder den Tatbestandsmerkmalen der BK Nr. 2102 noch dem amtlichen Merkblatt hierzu entnehmen lassen. Die in der tatbestandlichen Umschreibung der BK Nr. 2102 geforderten andauernden meniskusbelastenden Tätigkeiten durch Dauerzwangshaltungen sind vielmehr von gelegentlichen Belastungen abzugrenzen, die mit Phasen der Entlastung wechseln. Dass der Kläger seine Tätigkeit als Bodenleger aber regelmäßig in Dauerzwangshaltungen verrichtet hat, steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zweifelsfrei fest. Hinzu kommt, dass auch bei der Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität nichtberufliche konkurrierende Ursachen für die Meniskopathie des Klägers nach dem Gutachten von Dr. M nicht feststellbar gewesen sind.

Die dargelegten schädigenden Einwirkungen sind auch wesentlich ursächlich für die Meniskusschäden des Klägers gewesen. Der Senat stützt sich insoweit auf das ausführlich begründete und nachvollziehbare Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. M, der bei seiner Zusammenhangsbeurteilung einsichtig dargelegt hat, dass die Meniskopathie beider Kniegelenke des Klägers ursächlich auf dessen berufliche Tätigkeit als Bodenleger zurückzuführen ist. Der Sachverständige hat sich eingehend mit möglichen Konkurrenzursachen für die Meniskusschäden befasst und unter gründlicher Würdigung der bildgebenden Befunde überzeugend ausgeführt, dass die bereits mit Bescheid vom 26. Juli 1992 von der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover anerkannte BK (Schleimbeutelentzündung vor dem rechten Knie) keinen Ursachenanteil an der jetzt festgestellten Meniskopathie hat, eine Fehlstellung der Beine nicht vorliegt und auch das Übergewicht des Klägers als wesentliche Teilursache für die Meniskopathie beider Kniegelenke nicht in Betracht gezogen werden kann. Somit scheiden andere nichtberufliche Ursachen für die Meniskopathien in jedem Fall aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. 

Anmerkung der Redaktion:

Das Urteil des Landesozialgerichts Berlin verdeutlicht eindringlich eine typische Situation. Trotz offensichtlicher und eindeutiger ärztlicher Befunde lehnt die Berufsgenosssenschaft sowohl im Antrags- als auch im Widerspruchsverfahren das Vorliegen einer Berufskrankheit i.S.d. Berufskrankheiten-Verordnung ab und der Antragssteller muss die Anerkennung mit anwaltlicher Hilfe erst im Klageverfahren vor dem Sozialgericht durchsetzen. Auch mit dem erstinstanzlichen Urteil des Sozialgericht wollte sich die Berufsgenossenschaft nicht abfinden und legte Berufung ein. Das LSG Berlin bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Behauptungen der Berufsgenossenschaft, es läge kein wesentlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Antragstellers und seiner beruflichen Tätigkeit vor, zurück.

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