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BVerFG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung der Blutentnahme durch Polizeibeamte?

Bundesverfassungsgericht, 2. Senat, Beschluss vom 12.02.2007 Az.: 2 BvR 273/06

Beweisverwertungsverbot bei Anordnung der Blutentnahme durch Polizeibeamte?                     

Im Rahmen eines Beschlusses weist das BVerfG ausdrücklich darauf hin, dass die Anordnung einer Blutentnahme unter dem Richtervorbehalt steht, dass heißt, dass diese von einem Richter regelmäßig zuvor angeordnet werden muss. Von daher sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich angehalten, zu versuchen,  eine entsprechende richterliche Anordnung zu erlangen, bevor sie selbst eine derartige anordnen.        

Anmerkung RA Wegner, Fachanwalt für Verkehrsrecht:

In der Praxis ordnen Polizeibeamte regelmäßig Blutentnahmen an, ohne zuvor (zumindest) den Versuch unternommen zu haben, eine entsprechende richterliche Anordnung zu erlangen. Es stellt sich in diesen Fällen stets die Frage, ob diese Missachtung der Polizeigesetze im Strafverfahren zu einem sog. Verwertungsverbot führt, so dass das Ergebnis der Blutuntersuchung im Prozess keine Berücksichtigung finden darf. Während das LG Hamburg in seinem Beschluss vom 12.11.2007 (Az.: 1 Ss 226/07) in derartigen Fällen eine Eilkompetenz der Polizei wegen der Gefährdung des Untersuchungserfolges (Gefahr im Verzug) für gegeben hält, hält das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 26.11.07 (Az.: 1 Ss 532/07)  das Eingreifen des Verwertungsverbotes für einschlägig. Wir vertreten hier die Ansicht, dass allein mögliche Beweisschwierigkeiten nicht dazu führen können, dass der Richtervorbehalt regelmäßig zu Lasten des Angeschuldigten ausgehebelt wird. Bestätigt sehen wir uns dabei insbesondere durch ein entsprechendes Urteil des 5. Strafsenats des BGH vom 18.04.2007, wonach der bloße Hinweis, dass eine richterliche Entscheidung gewöhnlicherweise (z.B. Nachts) nicht zu erlangen sei, den Tatbestand einer Gefahr im Verzuge allein nicht begründen könne. Deshalb raten wir jedem Betroffenen dringend, sich in derartigen Fällen mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, damit dieser umgehend gegen diese rechtswidrige Maßnahme Widerspruch erheben kann.

Tipp von RA Wegner: In sämtlichen Fällen in denen der Führerschein beschlagnahmt oder eingezogen wurde, ist höchste Eile geboten. Nur der fachkundige Rechtsanwalt kann umgehend die erforderlichen Schritte zur bestmöglichen Wahrung Ihrer Interessen einleiten, da dieser genaue Kenntnisse hinsichtlich Ihrer strafprozessualen Abwehrrechte besitzt.


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