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BSG: Die Verrechnung von Altschulden einer Praxis gegenüber neuer Gemeinschaftspraxis durch die KV ist unzulässig

BSG Urteil vom 07.02.2007 (Az.: B 6 KA 6/06 R)

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Schulden eines früher in Einzelpraxis tätigen Vertragsarztes nicht auf das Konto einer von diesem nunmehr betriebenen Gemeinschaftspraxis übertragen darf, denn die neu gegründete Gemeinschaftspraxis haftet nicht zwingend für Regressforderungen der KV , welche diese gegen einen der Praxispartner während seiner früheren Tätigkeit in seiner alten Einzelpraxis festgesetzt hatte.

Im vorliegenden Fall war über das Vermögen eines zunächst in Einzelpraxis tätigen Radiologen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die KV hatte gegen diesen zu dieser Zeit noch eine offene Forderung in Höhe von 81.000 DM aufgrund einer Honorarkürzung. In der Folgezeit gründete der Radiologe mit einem weiteren Kollegen eine Gemeinschaftspraxis.

Die KV kündigte darauf hin an, die offene Honorarrückforderung gegen den einen Arzt mit den laufenden Honorarzahlungen an die Gemeinschaftspraxis verrechnen zu wollen. Die Ärzte hatten zwar im Gesellschaftsvertrag über die Errichtung ihrer Gemeinschaftspraxis vereinbart, dass die Gemeinschaftspraxis nicht für Altverbindlichkeiten der Praxispartner aus deren früherer Tätigkeit haften soll, dies ließ jedoch das Sozialgericht und das Landessozialgericht unbeeindruckt.

Nunmehr entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass aufgrund des Haftungsausschlusses im Gesellschaftsvertrag der Gemeinschaftspraxis keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, dass die Gemeinschaftspraxis für solche Verbindlichkeiten eines der Ärzte aus seiner früheren Tätigkeit hafte.

Das Urteil liegt bisher nicht im Volltext vor, dürfte jedoch in der Praxis eine erhebliche Bedeutung erlangen, insbesondere wegen der zu erwartenden Vielzahl neuer Formen von Zusammenschlüssen in der Ärzteschaft (z.B. MVZ)


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