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BSG: Die Nichtbeachtung des Auswahlrechts des Betroffenen in Bezug auf die Gutachterauswahl führt zu einem Beweisverwertungsverbot des Gutachtens.

Bundessozialgericht - B 2 U 8/07 R - Urteil vom 05.02.2008

Nach § 200 Abs. 2 SGB VII gilt, dass vor Erteilung eines Gutachtenauftrages der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen soll; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.

Die beklagte Berufsgenossenschaft hatte im Antragsverfahren auf Anerkennung der Folgen eines Arbeitsunfalls das Auswahlrecht des Verletzten im Rahmen der Begutachtung mißachtet. Im Ergebnis sind die Wertungen dieses Gutachtens in Folgegutachten eingeflossen, auf denen wiederum das vom Kläger angegriffene Urteil beruhte.

Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts im Ergebnis aufgehoben, weil ihm ein Verfahrensmangel zugrunde liegt (§ 170 Abs. 2, § 162 SGG). Dieser besteht in der Nichtbeachtung eines Beweisverwertungsverbotes, was zu einer mangelhaften Tatsachenfeststellung wegen der Berücksichtigung unzulässiger Beweismittel geführt hat

Anmerkung RA Büchner

Das vorgestellte Urteil des BSG stellt erneut die Bedeutung heraus, welche dem Mitspracherecht des Versicherten im Rahmen der Gutachterauswahl durch den Gesetzgeber in § 200 Abs. 2 SGB VII eingeräumt wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Betroffene jedoch nicht allein ein Wahlrecht in Bezug auf drei von der Berufsgenossenschaft vorgestellte Gutachter hat, sondern vielmehr auch einen eigenen Vorschlag einbringen kann, welchen die Berufsgenossenschaft im Zweifel sorgfältig prüfen und bei Ablehnung diese entsprechend begründen muss.

Bei der Entscheidung, welchem Gutachter im Zweifel der Vorzug zu geben ist, wird der Versicherte von der Berufsgenossenschaft natürlich allein gelassen. Ebenso schwierig ist es, ggf. einen eigenen Vorschlag für einen Gutachter gegenüber der BG zu unterbreiten, welcher i.E. dort auch akzeptiert wird, weil er über die notwendige Qualifikation bei der Beurteilung nach den Kriterien der gesetzlichen Unfallversicherung verfügt.

Zu beachten ist, dass die erfolgreiche Benennung eines Gutachters bereits im Antrags- und Widerspruchsverfahren, welchen die Gegenseite auch akzeptieren muss, einen nicht zu unterschätzenden Vorteil darstellt, da dieses Gutachten – auch wenn es i.E. von der BG nicht akzeptiert wird –im gesamten weiteren Verfahren „präsent“ ist und sich die BG damit auch immer auseinanderzusetzen hat.


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