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BGH: Arztrechnung ist auch bei Verstoß gegen die GÖA fällig!

BGH Urteil vom 21.12.2006

Die privatärztliche Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechnung gegen materielles Gebührenrecht verstößt und entsprechende Fehler enthält. Mit diesem aktuellen Urteil hat der BGH eine immer noch offene Rechtsfrage nunmehr zugunsten der Ärzteschaft entschieden.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall verlangte ein Krankenhausbetreiber von einem Patienten, der im März 2002 stationär aufgrund einer wahlärztlichen Vereinbarung privatärztlich behandelt wurde, die Zahlung des am 8. April 2002 in Rechnung gestellten Honorars. Der Patient verweigerte die Zahlung des Honorars teilweise, weil nach seiner Ansicht eine Abrechnung der Nrn. 2577, 2289 und 5295 GOÄ neben einer Operation nach der Nr. 2565 GOÄ nicht liquidiert werden darf (Begleitleistungen bei einer Bandscheiben-OP nach Nr. 2565).

Das Amtsgericht München hatte zunächst Fehler in der Abrechnung festgestellt und ausgeführt, dass anstelle der Nrn. 2577 und 2289 GOÄ eine Liquidation nach den Nrn. 2574, 2282 und 2284 in Betracht komme. Der Krankenhausbetreiber erstellte daraufhin vorsorglich am 21. November 2005 eine neue Rechnung auf Basis der Leistungen nach den letztgenannten Ziffern. Sowohl das Amtsgericht als auch das in zweiter Instanz entscheidende Landgericht München wiesen den Zahlungsanspruch jedoch ab: Eine entsprechende Vergütung aufgrund der ersten Rechnung vom 8. April sei nicht fällig, weil diese Rechnung materiell nicht den Vorgaben der GOÄ entspreche. Würde man dies anders sehen und die Erfüllung der formellen Anforderungen gemäß § 12 Abs. 2 GOÄ für den Eintritt der Fälligkeit genügen lassen, hätte dies zur Folge, dass ein Patient erst im Laufe des Prozesses erfahre, welchen Betrag er dem Arzt schulde und er hierfür Prozess- und Verzugszinsen tragen müsse.

Der BGH hingegen verurteilte den Patienten zur Zahlung der ersten Rechnung - jedoch nur in Höhe des in der korrigierten zweiten Rechnung angesetzten Betrages. Weiteres wichtiges Ergebnis: Verzugszinsen müsse der Patient erst ab dem Zeitpunkt bezahlen, zu dem er mit der Begleichung der inhaltlich richtigen zweiten Rechnung in Verzug geraten ist - also 30 Tage nach Zugang der korrekten Rechnung. Wenn - wie hier - im Raum stehe, dass eine in der Rechnung aufgeführte Gebührenposition nicht berechtigt ist, könne der Patient mit der Bezahlung nicht in Verzug geraten.

Nach Meinung des BGH kommt es für die Fälligkeit allein darauf an, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt. Zweck der Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung sei es, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistung zu geben. Hierzu gehört insbesondere die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen samt Gebührenziffern sowie der jeweilige Betrag und Steigerungssatz. Für die Fälligkeit einer Forderung könne es aber nicht darauf ankommen, ob sich der vom Arzt in Ansatz gebrachte Gebührentatbestand als berechtigt erweist. Es bestehe kein Grund, dass Patienten, die die Richtigkeit der Rechnung anzweifeln, die Durchsetzung der Forderung verzögern oder erschweren können.

Mit dem Urteil des BGH steht nunmehr fest, dass es für den Eintritt der Fälligkeit einer Rechnung allein die Einhaltung der formellen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ ankommt. Die Rechnung muss daher v.a. das Datum der Leistungserbringung, die Gebührennummern und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung samt Steigerungssatz, gegebenenfalls den Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ sowie bei Überschreitung des Regelsatzes eine verständliche und nachvollziehbare Begründung enthalten. Allein Verzug tritt erst dann ein, wenn eine auch inhaltlich den Vorgaben der GOÄ entsprechende Rechnung gestellt wurde.


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