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BGH: Anspruchsvorraussetzung für Reparatur in markengebundener Werkstatt

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az: VI ZR 53/09) haben Autofahrer nach einem Unfall grundsätzlich dann Anspruch auf eine Unfall-Reparatur ihres beschädigten Fahrzeuges in einer Markenwerkstatt, wenn das Fahrzeug ein gewisses Alter noch nicht überschritten hat.

Nach dem o.g. Urteil ist es dem Eigentümer eines neuwertigen, maximal drei Jahre alten Autos nicht zumutbar, sich vom Versicherer auf eine andere als eine Marken-Werkstatt verweisen zu lassen, da diese ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten Schwierigkeiten bereiten könnte. Konkret bedeutet das, dass Autofahrer nach einem Unfall ihren Wagen grundsätzlich in einer Markenwerkstatt reparieren lassen dürfen. Der Autoversicherer des Unfallverursachers darf den geschädigten Fahrer allenfalls bei einem mehr als drei Jahre alten Auto auf eine günstigere Werkstatt verweisen. Doch auch in diesem Fall muss der Versicherer im Zweifel beweisen, dass die Werkstatt in technischer Hinsicht genau den selben Qualitätsstandard aufweist wie eine Markenwerkstatt.

Dem Urteil zufolge kann der Fahrer eines älteren Fahrzeugs im Einzelfall die Reparatur in einer Markenwerkstatt auch dann durchsetzen, wenn er seinen Wagen bisher immer dorthin zur Wartung und Reparatur gebracht hatte.

Anmerkung von RA Wegner, Fachanwalt für Verkehrsrecht:

Das Urteil des BGH bestätigt dessen Rechtsprechung aus dem so genannten „Porsche-Urteil“ aus dem Jahre 2003 und präzisiert dieses. Damals hatten die Bundesrichter die Abrechnung auf der Grundlage der höheren Stundensätze in der Markenwerkstatt grundsätzlich für zulässig und durchsetzbar erklärt. Die Richter hatten ihre Entscheidung jedoch dahingehend eingeschränkt, dass dem Unfallgeschädigten  nicht mühelos die Reparatur in einer günstigeren und technisch gleichwertigen Werkstatt zumutbar sein dürfe.e


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