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AG Schwerte: Erhöhter Toleranzabzug bei nicht vollständiger Akteneinsicht

Urteil AG Schwerte vom 19.07.2012, Az.: 10 OWi 872 Js 366/12- 55/12

Das AG Schwerte hat nunmehr als drittes Amtsgericht, zuvor bereits AG Landshut sowie AG Kaiserslautern, entschieden, dass im Falle unvollständiger Akteneinsicht (hier in die Lebensakte des Messgerätes) eine Erhöhung des Toleranzabzuges (das ist der Wert der vom gemessenen Geschwindigkeitswert in Abzug zu bringen ist) um 10% geboten ist

Anmerkung von RA Wegner, Fachanwalt für Verkehrsrecht:

Immer wieder steht der Verteidiger in OWi- Sachen aufgrund von angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen vor dem Problem, dass die Behörde nicht sämtliche relevante Unterlagen „rausrückt“. Dies betrifft insbesondere die Bedienungsanleitung des Messgerätes sowie dessen Lebensakte; in Bayern teilweise sogar den Eichschein. Diese Unterlagen müssen dann aufwendig sowie u.U. gebührenpflichtig über den Hersteller  bezogen werden. Daher ist die Entscheidung insoweit sehr zu begrüßen, da sie den Druck auf die Behörden erhöht, der Verteidigung sämtliche relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.


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