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AG Lübben: Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0 nicht verwertbar!

Fehlt bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0 die in der Bedienungsanleitung geforderte "nachvollziehbare" gekennzeichnete Fotolinie, so ist nach Ansicht des AG Lübben (Urteil vom 16.03.2010, Az.: 40 Owi 1321 Js 2018/10 (58/10) nicht klar erkennbar, ob es sich bei dem gemessenen Fahrzeug tatsächlich um das Fahrzeug des Betroffenen handelt, und ob die gemessene Geschwindigkeit im Einklang mit der Fotodokumentation des Betroffenenfahrzeugs steht. Dies gilt, so das Amtsgericht weiter, erst recht, wenn aus der unzureichenden Fotoliniendokumentation nicht einmal erkennbar ist, ob darin überhaupt der Bereich abgebildet worden ist, durch den an irgendeiner Stelle die Fotolinie verläuft, oder ob es sich stattdessen nicht tatsächlich um eine "Messliniendokumentation" handelt. Dies hat zur Folge, dass die Messung im Bußgeldverfahren einem Verwertungsverbot unterliegt.

Anmerkung von Rechtsanwalt Wegner, Fachanwalt für Verkehrsrecht:

Wieder einmal zeigt sich: Gut, dass „wir“ das haben überprüfen lassen. Es verwundert zwar schon ein wenig, dass derartige Fehler überhaupt in der Praxis noch vorkommen, aber es sind halt immer wieder Menschen die handeln. Deshalb gilt auch nach wie vor uneingeschränkt: Ein Blick in die amtliche Ermittlungsakte verschafft Klarheit, in wie fern die Beamten eine Messung so durchgeführt haben, das diese rechtsstaatlichen Anforderungen genügt.


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