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Landgericht Frankfurt am Main: Standard Life BU-Versicherung zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente aufgrund chronischen Erschöpfungssyndroms nach Bornavirus-Infektion verurteilt, trotz Arbeitsumfangs von nur 12 Stunden im Monat.

Urteil LG Frankfurt v. 20.09.2013, Az. 2-10 O 473/04

Unser Mandant machte geltend, seit Herbst 2002 wegen der Folgen einer Infektion mit dem sog. Borna-Virus und der dadurch entstandenen Neurasthenie nicht mehr seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Doktorand und wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität nachgehen zu können.

Dabei spielte es für das Gericht keine Rolle, dass diese Tätigkeit letztlich unbestritten nur einen Umfang von 12 Stunden im Monat ausmachte. Allerdings wurde auch nicht auf die angestrebte Tätigkeit als promovierter Chemiker, sondern allein auf das aktuelle Berufsbild als wissenschaftliche Hilfskraft abgestellt.

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner:

Der Sachverhalt ist insofern interessant, als dass das LG Frankfurt hier eine eher „uspektakuläre“ Tätigkeit des Klägers als Doktorand als maßgebliches Berufsbild in gesunden Tagen hat gelten lassen.

Unstreitig war unser Mandant arbeitslos gemeldet und zugleich als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Physikalische Chemie der Universität G. mit einer Monatsarbeitszeit von 12 Stunden angestellt. Seine Tätigkeiten bestanden im aus

Gegenlesen lassen der Doktorarbeit durch Kollegen

Ausdrucken von Auszügen des Entwurfs

Besprechen dieser Teile mit dem Doktorvater

Einarbeiten der vom Doktorvater eingearbeiteten Änderungen.

Unser Mandant machte geltend, auch diese Arbeiten aufgrund seines, durch die Borna-Virus Infektion ausgelösten chronischen Erschöpfungssyndroms nicht mehr leisten zu können.

Die Standard Life Lebensversicherung beauftragte den Gutachter Prof. Peters aus Köln mit der Prüfung der Ansprüche, welche zu dem Ergebnis kam, dass den von unserem Mandanten geklagten Beschwerden kein „Krankheitswertiges Korrelat“ zugrunde läge und lehnte die Leistungen ab. Überdies ließ die Standard Life im Prozess vortragen, der Kläger habe nach Ursachen für seine tendenziell eher erfolglose Dissertation gesucht und diese sodann in dem Borna-Virus gefunden. Die infolge einer möglicherweise ziellosen Dissertation abnehmende Arbeitsleistung, ineffizientes Denken oder ein unangenehmes Abgelenktsein löse keine Berufsunfähigkeit aus, sondern sei lediglich der Nachweis dafür, dass der Versicherte mit seinem Promotionsvorhaben überfordert war.

Dies sahen die vom Gericht beauftragten Gutachter anders – so dass die Standard Life letztlich zur Rentenzahlung auf unbestimmte Zeit verurteilt wurde.

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