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Ungültige Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit
10.3.2003 : weitere Rechtsgebiete - Bußgeld- und OWi-Recht
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 9. April 2002 (2 Ss Owi 643/02) ein Urteil aufgehoben, in dem der Beschuldigte wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 81 km/h zu einer Geldbuße von € 479 und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt worden war.
Dem Urteil lag eine Messung der Geschwindigkeit durch Polizeibeamte zugrunde, welche auf einer Distanz von 790 Metern mit einem Abstand von 150 Metern durch einfaches Nachfahren eines Funkstreifenwagens zur Nachtzeit vorgenommen wurde.
Die Richter hoben das Urteil auf, da die Feststellungen den erhöhten Anforderungen an eine Messung zur Nachtzeit nicht genügten. Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen in der Nacht bedarf es grundsätzlich näherer Angaben, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren.
Sämtliche, die Messung in Frage stellenden Daten, ergaben sich erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte und das mangelhafte Messprotokoll.
Ansprechpartner: Herr Rechtsanwalt Richter Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten
Tel. 030/23003344, Fax. 030/23004230, E-mail: info@ra-buechner.de
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